§ 1 ChemVOCFarbV — Zweck und Anwendungsbereich

Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.