Eingangsformel BWahlGV

Auf Grund des § 35 Abs. 3 und des § 52 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2325) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.