§ 1 BWahlGV — Zulassungspflicht

Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte, die bei Wahlen der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Wahlgeräte), dürfen bei Wahlen zum Bundestag nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.