§ 1b BVerfGAmtsGehG

Für den Familienzuschlag gilt der in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmte Satz; jedoch erhält der Präsident des Bundesverfassungsgerichts eineindrittel, der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts eineinsechstel der hiernach maßgebenden Beträge.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.