§ 4 BVAG
Soweit das frühere Reichsversicherungsamt zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigt war, werden diese Ermächtigungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ausgeübt. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit es sich nur um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.