§ 2 BVAG
(1)
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat auch die übrigen Aufgaben und Befugnisse, die das frühere Reichsversicherungsamt oder sein Präsident nach den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften auf dem Gebiete der Verwaltung hatte, soweit es sich um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt und nicht nach diesem Gesetz die Bundesregierung oder der Bundesminister für Arbeit zuständig ist.
(3)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.