§ 3 BTVBhHFZustAnO — Vorbehaltsklausel
Die Verwaltung des Deutschen Bundestages behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 und 2 im Einzelfall abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.