§ 3 BTVBhHFZustAnO — Vorbehaltsklausel

Die Verwaltung des Deutschen Bundestages behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 und 2 im Einzelfall abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.