§ 1 BTVBhHFZustAnO — Beihilfeangelegenheiten

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen in Beihilfeangelegenheiten sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.