§ 4 BtRegV — Nachweis der Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuweisen:

1.

durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5,

2.

durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 oder

3.

durch anderweitige Nachweise nach § 7.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.