§ 14 BtRegV — Aufbewahrungsfrist

Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren:

1.

Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und

2.

Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.