§ 14 BtRegV — Aufbewahrungsfrist
Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren:
1.
Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und
2.
Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.