§ 11 BtRegV — Mitteilung der Organisationsstruktur
Die Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:
1.
Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern,
2.
Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, und
3.
Art und Umfang der Erreichbarkeit.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.