§ 11 BtRegV — Mitteilung der Organisationsstruktur

Die Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:

1.

Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern,

2.

Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, und

3.

Art und Umfang der Erreichbarkeit.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.