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Startseite › Gesetze › BTGO 2025 › § 30
BTGO 2025
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 10 Bildung der Fraktionen
  2. § 10a Gruppen
  3. § 11 Reihenfolge der Fraktionen
  4. § 12 Stellenanteile der Fraktionen
  5. § 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages
  6. § 14
  7. § 15 Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft
  8. § 16 Akteneinsicht und -abgabe
  9. § 17 Geheimschutzordnung
  10. § 18
  11. § 19 Sitzungen
  12. § 20 Tagesordnung
  13. § 21 Einberufung durch den Präsidenten
  14. § 22 Leitung der Sitzungen
  15. § 23 Eröffnung der Aussprache
  16. § 24 Verbindung der Beratung
  17. § 25 Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache
  18. § 26 Vertagung der Sitzung
  19. § 27 Worterteilung und Wortmeldung
  20. § 27a Zwischenfragen, -bemerkungen, Kurzinterventionen
  21. § 28 Reihenfolge der Redner
  22. § 29 Zur Geschäftsordnung
  23. § 30
  24. § 31 Erklärung zur Abstimmung
  25. § 32 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
  26. § 33 Die Rede
  27. § 34 Platz des Redners
  28. § 35 Rededauer
  29. § 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung
  30. § 37 Ordnungsgeld
  31. § 38 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages
  32. § 39 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
  33. § 40 Unterbrechung der Sitzung
  34. § 41 Weitere Ordnungsmaßnahmen
  35. § 42 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
  36. § 43 Recht auf jederzeitiges Gehör
  37. § 44 Wiedereröffnung der Aussprache
  38. § 45 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
  39. § 46 Fragestellung
  40. § 47 Teilung der Abstimmung
  41. § 48 Abstimmungsregeln
  42. § 49 Wahlen
  43. § 50 Abstimmungen in besonderen Fällen
  44. § 51 Zählung der Stimmen
  45. § 52 Namentliche Abstimmung
  46. § 53 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
  47. § 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

§ 30 BTGO 2025

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 29
Zur Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
BTGO 2025
Nächste Vorschrift →
§ 31
Erklärung zur Abstimmung

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