§ 53 BTGO 2025 — Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

a)

die Stärke des Ausschusses,

b)

die Abkürzung der Fristen,

c)

die Sitzungszeit und die Tagesordnung,

d)

die Vertagung der Sitzung,

e)

die Vertagung der Beratung sowie über einen Antrag auf Aussprache oder Schluss der Aussprache,

f)

die Teilung der Frage,

g)

die Überweisung an einen Ausschuss,

h)

einen Einspruch nach § 39,

i)

die Durchführung geheimer Wahlen und

j)

sonstige, ausschließlich in dieser Geschäftsordnung geregelte Verfahrensanträge.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.