§ 5a SeeAufgG
Die Aufgabe nach § 1 Nummer 14 wird durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ins Benehmen setzen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.