§ 3d SeeAufgG
Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.