§ 19 SeeAufgG
Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nummer 2 und des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 besteht nicht für die im Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.