§ 12 BRHG — Zuständigkeit der Senate

Die Senate entscheiden

1.

in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 über die Antragstellung und im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2;

2.

auf Antrag eines Mitglieds, wenn in einem Kollegium Übereinstimmung nicht erzielt wird oder es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt;

3.

über die ihnen durch die Geschäftsordnung und den Großen Senat zugewiesenen Angelegenheiten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.