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Die Amtstracht der Richter, des Vertreters des Bundesinteresses und der für ihn auftretenden Beamten sowie der Urkundsbeamten besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtstracht tragen die Richter und der Vertreter des Bundesinteresses sowie die für ihn auftretenden Beamten eine breite weiße Binde mit herabhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine einfache weiße Halsbinde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.