Anlage 5 BOKraft — (§ 34 Satz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 1977, 601
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen (§ 34 Satz 2)
(Inhalt: nicht darstellbares Sinnbild, Fundstelle: BGBl I 1977, 601)
Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandungschwarz
Farbe des Untergrundsweiß.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.