Anlage 3 BOKraft — (§ 27 Abs. 1)
(Fundstelle: BGBl. I 1975, 1585)
Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes
Breite150 mm
Höhe70 mm
Schrifthöhe50 mm
Strichstärke6 mm
Waagerechter Abstand der Ziffern voneinander5 mm
Farbe der Schriftschwarz
Farbe des Untergrundsgelb
(Inhalt: nicht darstellbares Ordnungsnummern-Schild)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.