§ 6 BOKraft — Meldepflicht

Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen

1.

Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,

2.

Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,

3.

Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.