§ 61 BNDG — Evaluierung
Der Unabhängige Kontrollrat erstellt alle fünf Jahre einen Bericht zur Evaluierung der Effektivität seiner Kontrolltätigkeit und übermittelt diesen dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Das Bundeskanzleramt erhält vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Bericht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.