§ 65i BNDG — Personenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen
Sofern in den sichergestellten Unterlagen und Daten Kommunikation aus Vertraulichkeitsbeziehungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 enthalten ist, gilt § 21 für diese Kommunikation entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.