§ 50 BNDG — Leitung des administrativen Kontrollorgans

Das administrative Kontrollorgan untersteht einer Leiterin oder einem Leiter. Die Leiterin oder der Leiter verfügt über die Befähigung zum Richteramt. Sie oder er steht in einem Beamtenverhältnis zum Bund und ihr oder ihm wird ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 übertragen. Sie oder er führt die Amtsbezeichnung Leiterin oder Leiter des administrativen Kontrollorgans. Die Leiterin oder der Leiter unterliegt den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.