§ 6 BMVgWidVertrAnO — Vorbehaltsklausel

Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abweichend von den §§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende Regelung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich, wenn Behörden ihrer Geschäftsbereiche betroffen sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.