§ 3 BMVgWidVertrAnO — Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung

(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Dienstzeitversorgung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.

das Bundesverwaltungsamt,

2.

die Service-Center der Generalzolldirektion,

3.

das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beschädigtenversorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.