§ 2 BMVgWidVertrAnO — Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.

die Service-Center der Generalzolldirektion,

2.

das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

3.

das Bundessprachenamt,

4.

das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,

5.

das Katholische Militärbischofsamt,

6.

die Universitäten der Bundeswehr.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.