§ 6 BMFSFJBAFzAZustAnO — Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts werden übertragen:

1.

die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),

2.

die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes),

3.

die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und  -beamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).

(2) Dem Bundesamt wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.