§ 6 BMFSFJBAFzAZustAnO — Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts werden übertragen:
1.
die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
2.
die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
3.
die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).
(2) Dem Bundesamt wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.