§ 10 BMFSFJBAFzAZustAnO — Übertragung von Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften

(1) Dem Bundesamt werden übertragen:

1.

die Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit (§ 9 Absatz 1 erste Alternative der Bundesnebentätigkeitsverordnung),

2.

die Zuständigkeit für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 (§ 6 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung),

3.

die Entscheidung über eine Erstattungsleistung für Schäden bis zu einer Höhe von 5 000 Euro (Nr. 2.2 der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern für die Erstattung von Sachschäden, die im Dienst entstanden sind), außer in Zweifels- und Härtefällen oder Fällen von grundsätzlicher Bedeutung,

4.

die Entscheidung über Vorschussanträge (Nummer 5 Absatz 1 zweite Alternative der Vorschussrichtlinien).

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts wird ermächtigt,

1.

Auslandsdienstreisen für die Beschäftigten des Bundesamts anzuordnen oder zu genehmigen (§ 1 Absatz 2 der Auslandsreisekostenverordnung),

2.

Pauschvergütungen für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen zu gewähren (§ 9 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetztes),

3.

die Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zu veranlassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesumzugskostengesetzes).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.