§ 5 BMFSFJBAFzAZustAnO — Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz

Dem Bundesamt werden übertragen:

1.

die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2.

die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

3.

die Zuständigkeit für die Versagung der Unfallfürsorge (§ 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes),

4.

die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der oder die Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.