§ 4 BMELWidVertrAnO — Übergangsregelung

Auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juni 2017 erhoben worden sind, sind die in § 5 Absatz 2 genannten Anordnungen weiter anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.