§ 1 BMELWidVertrAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden
Die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, wird den folgenden Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen haben:
1.
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
2.
dem Bundessortenamt,
3.
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
4.
dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
5.
dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,
6.
dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,
7.
dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,
8.
dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
9.
dem Bundesverwaltungsamt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.