§ 1 BMELWidVertrAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden

Die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, wird den folgenden Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen haben:

1.

der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

2.

dem Bundessortenamt,

3.

dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,

4.

dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,

5.

dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,

6.

dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,

7.

dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,

8.

dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,

9.

dem Bundesverwaltungsamt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.