§ 3 BMELWidVertrAnO — Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse und die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst auszuüben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.