§ 7 BLV — Erlangen der Laufbahnbefähigung

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.

durch den erfolgreichen Abschluss

a)

eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder

b)

eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder

2.

durch Anerkennung, wenn sie anstelle eines in Nummer 1 genannten Vorbereitungsdienstes oder Aufstiegsverfahrens Folgendes erworben haben:

a)

die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder

b)

die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.