§ 27 BLV — Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes

Abweichend von § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes anstelle einer abgeschlossenen Berufsausbildung folgende Abschlüsse berücksichtigt werden:

1.

Abschluss der höherqualifizierenden Berufsbildung oder

2.

Abschluss eines Feststellungsverfahrens mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 1 der Handwerksordnung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.