§ 24 BLG

Für Leistungsvorbereitungen (§ 16) sowie für Schäden, die infolge einer Beschlagnahme (§ 45) entstehen, ist dem Leistungspflichtigen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.