§ 12 BLG

Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 dürfen auch diejenigen, die nicht Leistungspflichtige sind, Rechte zur Nutzung der Sache nicht ausüben, soweit diese den Rechten des Leistungsempfängers entgegenstehen würden. § 11 gilt sinngemäß.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.