II. BKOrgErl 2005

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie werden übertragen:

1.

aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen unter teilweiser Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), Ziff. V., die Zuständigkeiten für

a)

die Grundsatzfragen und die Koordinierung der Europapolitik (außer ECOFIN), insbesondere die Weisungsgebung für den AStV I; die Strukturpolitik, die EU-Kohäsionsfonds, die transeuropäischen Netze;

b)

die Koordinierung der Lissabon-Strategie; den Verwaltungsaufbau Osteuropa, GUS und Balkan; die bilateralen Regierungsausschüsse für Wirtschaftsfragen mit EU-Mitgliedstaaten; einzelne EU-Abkommen und Kooperationen;

c)

das Recht der Europäischen Union; die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Europäischen Gerichten; die Beihilfekontrollpolitik;

2.

aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Zuständigkeiten für

a)

den Verkehr und die Raumfahrt;

b)

die Patente und die Erfinderförderung;

c)

die Forschung und Entwicklung und die Innovation in der Wirtschaft; die KMU; die Unternehmensgründungen.Die Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale Bezüge sowie deren Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.