I. BKOrgErl 2005

1.

Es erhalten

a)

das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezeichnung Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie;

b)

das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Bezeichnung Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz;

c)

das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Bezeichnung Bundesministerium für Gesundheit;

d)

das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Bezeichnung Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

2.

Es wird ein Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildet.

3.

Der Chef des Bundeskanzleramtes wird zum Bundesminister für besondere Aufgaben bestellt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.