Anlage 3 BKompV — (zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1123)

1.

Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen

Bedeutung der Funktionen des

jeweiligen Schutzguts nach WertstufenStärke, Dauer und Reichweite der vorhabenbezogenen Wirkungen

I

geringII

mittelIII

hoch

1 sehr gering–––

2 gering––eB

3 mittel–eBeB

4 hocheBeBeBS

5 sehr hocheBeBSeBS

6 hervorragendeBSeBSeBS

–:keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten

eB:erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten

eBS:erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten

2.

Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der in Anlage 1 aufgeführten Bodenfunktionen

Für die Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung oder einen Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen gilt abweichend von Nummer 1 für eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere Folgendes:

Bei einer dauerhaften Versiegelung oder einem Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen ab einer Größe von 2 000 Quadratmetern sowie bei sonstigen dauerhaften Wirkungen (Verdichtung, Veränderung des Bodenwasser- oder Stoffhaushalts) ab dieser Größe hat eine Prüfung zu erfolgen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten ist. Für die Bewertung sind die Bedeutung der betroffenen Bodenfunktion im konkreten räumlichen Zusammenhang und die Empfindlichkeit gegenüber der spezifischen Wirkung maßgeblich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.