BKompV

Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung

Ausfertigungsdatum:
14.05.2020
Fundstelle:
BGBl I 2020, 1088
Stand:
20260506175333
Eingangsformel

Auf Grund des § 15 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet Anwendung, soweit die Vorschriften des Dritten Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist, ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden. Die Verordnung bestimmt insbesondere das Nähere

1.

zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.

zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie

3.

zur Höhe der Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes und zum Verfahren ihrer Erhebung.

(2) Diese Verordnung gilt auch im Bereich der Küstengewässer sowie nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

§ 2

Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation

(1) Die nach § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 Absatz 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen

1.

auf der Grundlage der vom Verursacher eines Eingriffs gemachten Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.

auf der Grundlage der Informationen, die bei der zuständigen Behörde und den zu beteiligenden Behörden vorliegen, und

3.

unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung im Sinne des § 9 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind zu berücksichtigen

1.

bei der Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und

2.

bei der Vermeidung, dem Ausgleich und dem Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.

(3) Bei der Prüfung, ob zumutbare Alternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben sind, soll auch berücksichtigt werden, inwieweit die Alternativen dazu beitragen, die Inanspruchnahme von Flächen, insbesondere die Versiegelung von Böden, durch den Eingriff zu verringern.

(4) Im Rahmen der Festsetzung des Kompensationsumfangs ist zu prüfen, inwieweit beeinträchtigte Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes bereits kompensiert werden durch anerkennungsfähige Maßnahmen des Verursachers

1.

im Sinne von § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 5, § 44 Absatz 5 Satz 3 oder § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.

nach § 9 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, oder

3.

nach den Wald- und Forstgesetzen der Länder.Soweit nicht kompensierte Beeinträchtigungen verbleiben, sollen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen jeweils auf die Wiederherstellung, Herstellung oder Neugestaltung mehrerer beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gerichtet sein (Multifunktionalität), auch um die Inanspruchnahme von Flächen zu verringern.

(5) Zur Deckung des Kompensationsbedarfs soll insbesondere auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes zurückgegriffen werden, soweit diese Maßnahmen die Anforderungen der §§ 8 und 9 erfüllen und der Rückgriff im Einzelfall, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht, angemessen ist. Wird der Eingriff von einer Bundesbehörde durchgeführt, soll neben bevorrateten Kompensationsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 zur Deckung des Kompensationsbedarfs unter den Voraussetzungen des Satzes 1 insbesondere auf Maßnahmen auf Flächen der öffentlichen Hand zurückgegriffen werden. Bei Vorhaben, deren Realisierung aus Gründen eines überragenden öffentlichen Bundesinteresses erforderlich ist, kann zur Deckung des Kompensationsbedarfs auch auf die durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bereitgestellten bevorrateten Kompensationsmaßnahmen zurückgegriffen werden.

(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 kann für Kompensationsmaßnahmen auch zurückgegriffen werden auf

1.

festgelegte Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

a)

für den Biotopverbund im Sinne des § 20 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,

b)

für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und

c)

in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.

Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist.

(7) Soweit zur Deckung des Kompensationsbedarfs nicht auf Maßnahmen nach den Absätzen 5 oder 6 zurückgegriffen wird, sind – unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 – Maßnahmen zur Entsiegelung, Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen, um möglichst zu vermeiden, dass land- oder forstwirtschaftliche Flächen aus der Nutzung genommen werden.

§ 3

Besondere Anforderungen an die Vermeidung

(1) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gemäß § 15 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vorrangig zu vermeiden. Vermeidungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die geeignet sind, bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ganz oder teilweise zu verhindern.

(2) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können vermieden werden, wenn bei Zulassung und Durchführung des Eingriffs zumutbare Alternativen gewählt werden, die den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen. Alternativen sind unzumutbar, wenn der Mehraufwand unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Eingriffs sowie der Bedeutung des betroffenen Schutzguts außer Verhältnis zu der erreichbaren Verringerung und der Schwere der Beeinträchtigungen steht.

(3) Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck ist auch dann am gleichen Ort erreicht, wenn die bei der Durchführung gewählte Alternative mit geringfügigen räumlichen Anpassungen verbunden ist, insbesondere mit Verlagerungen auf demselben Grundstück oder auf eine unmittelbar angrenzende Fläche, die der Verursacher des Eingriffs rechtlich und tatsächlich nutzen kann.

(4) Die Vermeidungsmaßnahmen sind nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. In der Begründung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes hat der Verursacher eines Eingriffs schutzgut- und funktionsbezogen darzulegen, weshalb Vermeidungsmaßnahmen nicht durchführbar sind.

§ 4

Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen

(1) Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs

1.

ist der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft im Einwirkungsbereich des Vorhabens zu erfassen und zu bewerten und

2.

sind die bei Durchführung des Vorhabens zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu ermitteln und zu bewerten.Vorhabenbezogene Wirkungen, die naturschutzfachlich als sehr gering eingeschätzt werden, bleiben bei der Bewertung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 1 außer Betracht. Unterhaltungsmaßnahmen an Energieleitungen sind in der Regel nicht zu kompensieren; dies gilt insbesondere im Falle eines ökologischen Trassenmanagements.

(2) Die im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope sind zu erfassen und zu bewerten. Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 5.

(3) Die in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten Schutzgüter und Funktionen sind nur dann zu erfassen und zu bewerten, wenn sie von dem Vorhaben betroffen sein werden und wenn auf Grund einer fachlichen Einschätzung der zuständigen Behörde unter Beteiligung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde nach überschlägiger Prüfung folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:

1.

bei den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,

2.

beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 6.

§ 5

Grundbewertung des Schutzguts Biotope

(1) Zur Erfassung und Bewertung des vorhandenen Zustands ist jedes Biotop im Einwirkungsbereich des Vorhabens zunächst einem der in der Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Biotoptypen und anschließend dem zugehörigen Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 zuzuordnen. Im Einzelfall kann der Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 um bis zu drei Wertpunkte erhöht werden, wenn das Biotop überdurchschnittlich gut ausgeprägt ist, oder um bis zu drei Wertpunkte verringert werden, wenn das Biotop unterdurchschnittlich gut ausgeprägt ist. Dafür sind als Kriterien zugrunde zu legen:

1.

die Flächengröße,

2.

die abiotische und die biotische Ausstattung und

3.

die Lage zu anderen Biotopen.Die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelte Summe ergibt den Biotopwert. Bei einem Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist die bereits vorhandene Beeinträchtigung der Biotope durch die zu ersetzende Anlage bei der Wirkungsbewertung auf die Biotope angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der ermittelte Biotopwert jedes Biotops ist anschließend den folgenden Wertstufen zuzuordnen, aus denen sich die Bedeutung des Biotops ergibt:

1.

Biotopwerte 0 bis 4: sehr gering,

2.

Biotopwerte 5 bis 9: gering,

3.

Biotopwerte 10 bis 15: mittel,

4.

Biotopwerte 16 bis 18: hoch,

5.

Biotopwerte 19 bis 21: sehr hoch,

6.

Biotopwerte 22 bis 24: hervorragend.

(3) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind die Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Biotope zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering“, „mittel“ und „hoch“ zuzuordnen. Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für das jeweilige Biotop als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.

(4) Den mittelbaren Wirkungen des Vorhabens auf Biotope ist bei der Bestimmung ihrer Stärke, Dauer und Reichweite nach Absatz 3 Satz 1 entsprechend jeweils ein Faktor zwischen 0,1 und 1 zuzuordnen. Dabei entsprechen die Faktoren 0,1 bis 0,3 der Stufe „gering“, die Faktoren 0,4 bis 0,6 der Stufe „mittel“ und die Faktoren 0,7 bis 1 der Stufe „hoch“. Der Zuordnung können unterschiedliche Wirkzonen zugrunde gelegt werden.

§ 6

Bewertung weiterer Schutzgüter

(1) Die Erfassung und Bewertung der in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten weiteren Schutzgüter und Funktionen erfolgt anhand der Anlage 1 Spalte 3. Die Bedeutung der erfassten Funktionen ist anschließend jeweils innerhalb des in der Anlage 1 Spalte 4 genannten Rahmens anhand der Wertstufen „sehr gering“, „gering“, „mittel“, „hoch“, „sehr hoch“ und „hervorragend“ zu bewerten.

(2) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter und Funktionen nach Anlage 1 Spalte 1 und 2 sind die ausgehenden Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Funktionen zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering“, „mittel“ und „hoch“ zuzuordnen. Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für die jeweils betroffene Funktion als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.

§ 7

Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf

(1) Bei den Biotopen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist der biotopwertbezogene Kompensationsbedarf zu ermitteln. Hierzu ist für jedes betroffene Biotop

1.

für eine Flächeninanspruchnahme die Differenz zwischen den Biotopwerten des vorhandenen Zustands und des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands zu bilden und mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern zu multiplizieren und

2.

für mittelbare Beeinträchtigungen der Biotopwert des vorhandenen Zustands mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern und dem nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 zugeordneten Faktor zu multiplizieren.Die Summe der nach Satz 2 gebildeten Produkte ergibt den biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf. Für die Bestimmung des Biotopwertes des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(2) Der funktionsspezifische Kompensationsbedarf ist zu ermitteln, soweit folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:

1.

bei den Schutzgütern Biotope, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,

2.

beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.Die Ermittlung des funktionsspezifischen Kompensationsbedarfs erfolgt verbal-argumentativ.

§ 8

Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen

(1) Erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen sind ausgeglichen oder ersetzt, wenn im betroffenen Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erfolgt, deren Biotopwert dem nach § 7 Absatz 1 ermittelten biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf entspricht. Die Lage der Naturräume ist auf der Grundlage der Anlage 4 zu bestimmen. Der nach § 7 Absatz 1 ermittelte biotopwertbezogene Kompensationsbedarf reduziert sich um den Biotopwert, der durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 bis 5 erzielt worden ist.

(2) Der Biotopwert der Aufwertung ergibt sich aus der Differenz zwischen den Biotopwerten des zu erreichenden Zustands (Zielbiotop) und des vorhandenen Zustands (Ausgangsbiotop) multipliziert mit der aufgewerteten Fläche in Quadratmetern. Für die Bestimmung der Biotopwerte gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Bei einer Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, die mit einer Entsiegelung verbunden ist, sind zusätzlich 30 Wertpunkte je Quadratmeter aufgewerteter Fläche anzusetzen. Die durch Wiedervernetzungsmaßnahmen erzielte mittelbare Aufwertung in angrenzenden Räumen ist unter Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt C Spalte 2 genannten Anforderungen in angemessenem Umfang anzuerkennen.

(4) Bei Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen auf Flächen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nutzungsbedingt einen hohen Anteil hochwertiger Biotope (Wertpunktzahl 16 oder höher) aufweisen, kann eine Aufwertung zwischen drei bis sechs Wertpunkten erfolgen. Eine höhere Wertpunktzahl als 24 Punkte kann jedoch nicht erreicht werden.

(5) Erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere von Biotopen sind nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 5 auszugleichen oder zu ersetzen.

§ 9

Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter

(1) Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft werden durch die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zu bestimmende erforderliche Aufwertung ausgeglichen oder ersetzt.

(2) Mindestens erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu kompensieren. Einer solchen Kompensation bedarf es nicht, soweit

1.

im Einzelfall ein Ausgleich oder Ersatz nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 naturschutzfachlich nicht sinnvoll ist und durch Maßnahmen auf der Grundlage eines Konzepts eine naturschutzfachlich sinnvollere Aufwertung erfolgt,

2.

infolge des Eingriffs innerhalb von fünf Jahren höherwertige Biotope entstehen oder entwickelt werden können als die Biotope, die auf der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche vorhanden sind, oder

3.

für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft entsprechende Maßnahmen nach dem sonstigen Fachrecht vorgesehen sind.

(3) Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem in der Anlage 5 Abschnitt A Spalte 4 jeweils bezeichneten Raum und innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt ist. Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.

(4) Eine Beeinträchtigung ist ersetzt, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem betroffenen nach Anlage 4 umgrenzten Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt ist. Bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.

(5) Soweit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auszugleichen oder zu ersetzen sind, können die Anforderungen der Absätze 3 und 4 auch durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung erfüllt werden.

§ 10

Berücksichtigung agrarstruktureller Belange

(1) Soweit agrarstrukturelle Belange im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen sein können, beteiligt die zuständige Behörde bei der Prüfung der Geeignetheit der Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen die zuständigen Landwirtschafts- und Forstbehörden. Agrarstrukturelle Belange sind insbesondere betroffen, wenn eine erhebliche Verminderung der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche oder eine wesentliche Veränderung der für die Land- oder Forstwirtschaft erforderlichen Infrastruktureinrichtungen zu erwarten ist.

(2) Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Böden, die nach vorhandenen Informationen über den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt, auf dessen oder auf deren Gebiet die Böden liegen, eine besonders hohe Nutzbarkeit aufweisen. Die Bewertung der Nutzbarkeit richtet sich nach der Bodenfruchtbarkeit gemessen an den Acker- und Grünlandzahlen nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist. In die Bewertung sollen weitere Kriterien wie die Größe und der Zuschnitt der Flächen, deren äußere und innere Erschließung sowie weitere natürliche Ertragsbedingungen einbezogen werden, wenn für die Kriterien ein behördliches Konzept vorliegt.

(3) Eine Inanspruchnahme von für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden kann nur erfolgen, nachdem geprüft wurde, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann. Sie bedarf einer Begründung im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 11

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung

(1) Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, werden unter regelmäßiger Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen festgesetzt.

(2) Maßnahmen zur Entsiegelung werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt B festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, eingriffsbedingte Neuversiegelungen und damit verbundene Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen auszugleichen oder zu ersetzen.

(3) Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt C festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, bestehende Beeinträchtigungen der ökologischen Austauschbeziehungen sowie des räumlichen Zusammenhangs von Lebensräumen zu verringern.

§ 12

Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen

(1) Die während des nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzten Zeitraums erforderliche Unterhaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umfasst die zur Entwicklung und Erhaltung erforderliche Pflege. Der Unterhaltungszeitraum richtet sich nach der für die Erreichung des Kompensationsziels erforderlichen Dauer; er überschreitet in der Regel die Dauer von 25 Jahren nicht.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Art und Weise der rechtlichen Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßnahmen, die auf Grundstücken der öffentlichen Hand durchgeführt werden sollen, bedürfen keiner dinglichen Sicherung. Maßnahmen, die auf Grundstücken des Verursachers eines Eingriffs durchgeführt werden sollen, bedürfen in der Regel keiner dinglichen Sicherung. Die rechtliche Sicherung hat so lange zu erfolgen, wie die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes andauern.

(3) Der Verursacher eines Eingriffs kann die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durch Vertrag auf eine Einrichtung übertragen, die die Durchführung der Maßnahmen während des erforderlichen Zeitraums gewährleistet. Einrichtungen im Sinne des Satzes 1, denen die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, übertragen werden kann, sind die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie nach Landesrecht anerkannte Einrichtungen.

§ 13

Voraussetzungen der Ersatzzahlung

(1) Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sind im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht in angemessener Frist ausgleichbar oder ersetzbar, soweit die Anforderungen der §§ 8 und 9 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.

die betroffene Funktion durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen herstellbar ist oder

2.

Flächen, auf denen die Maßnahmen durchgeführt werden können, im betroffenen Naturraum nicht vorhanden oder nicht verfügbar sind.

(2) Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind, sind in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar. Abweichend von Satz 1 ist der Rückbau bestehender Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen.

(3) Der Verursacher des Eingriffs hat die Gründe für die Nichtausgleichbarkeit oder Nichtersetzbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes darzulegen.

§ 14

Höhe der Ersatzzahlung

(1) Bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 6 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die erforderlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächenbereitstellung auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, festzustellen.

(2) Sind die durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht feststellbar im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, beträgt die Ersatzzahlung für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes

1.

bei Mast- und Turmbauten, insbesondere bei Windenergieanlagen, Freileitungsmasten, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken und vergleichbaren baulichen Anlagen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Meter Anlagenhöhe

a)

in Wertstufe 2: 100 Euro,

b)

in Wertstufe 3: 200 Euro,

c)

in Wertstufe 4: 300 Euro,

d)

in Wertstufe 5: 500 Euro,

e)

in Wertstufe 6: 800 Euro,

2.

bei Gebäuden entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Kubikmeter umbauten Raums

a)

in Wertstufe 2: 0,01 Euro,

b)

in Wertstufe 3: 0,02 Euro,

c)

in Wertstufe 4: 0,03 Euro,

d)

in Wertstufe 5: 0,05 Euro,

e)

in Wertstufe 6: 0,08 Euro,

3.

bei Abgrabungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Quadratmeter in Anspruch genommener Fläche

a)

in Wertstufe 2: 0,10 Euro,

b)

in Wertstufe 3: 0,20 Euro,

c)

in Wertstufe 4: 0,30 Euro,

d)

in Wertstufe 5: 0,50 Euro,

e)

in Wertstufe 6: 0,80 Euro,

4.

bei Aufschüttungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je 100 Kubikmeter aufgeschütteten Materials

a)

in Wertstufe 2: 0,30 Euro,

b)

in Wertstufe 3: 0,60 Euro,

c)

in Wertstufe 4: 1 Euro,

d)

in Wertstufe 5: 1,60 Euro,

e)

in Wertstufe 6: 2,40 Euro.Sind von einem Vorhaben im Sinne des Satzes 1 unterschiedliche Wertstufen betroffen, ist ein gemittelter Betrag in Euro anzusetzen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Ermittlung der Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes in einem Umkreis um die Anlage, dessen Radius das Fünfzehnfache der Anlagenhöhe beträgt. Umfasst ein Vorhaben zwei oder mehr Mast- oder Turmbauten oder werden Mast- oder Turmbauten im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden Mast- oder Turmbauten errichtet, verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 15 Prozent. Wird die Landschaft zwischen Mastbauten durch eine oder mehrere Leitungen überspannt, erhöht sich die errechnete Ersatzzahlung um 10 Prozent. Für Windenergieanlagen auf See gilt § 15 Absatz 1 Nummer 2.

(4) Eine Zu- oder Umbeseilung im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die ohne Erhöhung von Masten erfolgt, ist in der Regel im Hinblick auf das Landschaftsbild nicht zu kompensieren. Beim Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist lediglich die Erhöhung gegenüber dem Ausgangszustand relevant. Dies gilt auch für Zu- und Umbeseilungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden. Beim Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung abweichend von Absatz 3 Satz 2 um 30 Prozent.

(5) Nicht feststellbare Kosten im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Kosten von nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2.

§ 15

Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See

(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See einschließlich der hierfür erforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sind die folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Soweit eine Sicherheitszone nach § 74 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351) geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die Fischerei während der gesamten Betriebsdauer ausgeschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch der Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten Schutzgüter durch Konverter, deren Sicherheitszone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfassten Sicherheitszonen aufweist. Die Erlaubnis passiver Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Bereichs der Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen selbst befinden, bleibt von Satz 1 unberührt.

2.

Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 und in einem Gebiet im Sinne von § 3 Nummer 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert sich abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach § 14 Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 35 Prozent.

3.

Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte Landschaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.

(2) Die Geltung dieser Verordnung für die Vermeidung und Kompensation von Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bleibt im Übrigen unberührt.

§ 16

Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung

Setzt die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 Satz 6 zweiter Halbsatz des Bundesnaturschutzgesetzes in Art und Umfang fest, kann sie neben den in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, vorgesehenen Arten der Sicherheit zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch

1.

die Stellung einer Konzernbürgschaft,

2.

eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder

3.

eine gleichwertige Sicherheit.

§ 17

Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Eingriffe in Natur und Landschaft,

1.

deren Zulassung vor dem 3. Juni 2020 bei einer Behörde beantragt wurde, deren Anzeige vor dem 3. Juni 2020 erfolgt ist oder, für den Fall, dass sie von einer Behörde durchgeführt werden, mit deren Durchführung vor dem 3. Juni 2020 begonnen wurde oder

2.

bei denen die zuständige Behörde vor dem 3. Juni 2020 Folgendes erfolgt ist:

a)

die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts,

b)

die Einleitung des Verfahrens zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts oder

c)

die Vorlage des UVP-Berichts durch den Vorhabenträger nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung anzuwenden, wenn der Verursacher eines Eingriffs dies beantragt.

(3) Bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes können weiterhin als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes herangezogen werden.

(4) Die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope erfolgt anhand der Kartieranleitung zu dieser Verordnung. Solange eine solche Kartieranleitung zu dieser Verordnung noch nicht vorliegt, soll die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope anhand der bereits gebräuchlichen Kartieranleitungen der jeweils von dem Vorhaben betroffenen Länder erfolgen.

§ 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1)Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1095 - 1099)

SchutzgüterFunktionenErfassung und BewertungBedeutung der Funktionen

TiereVielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen VielfaltLebensräume mit Vorkommen von Tierarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt.

Zu berücksichtigen sind dabei eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen. Eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab.

Die Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen.hervorragend (6):

Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben

sehr hoch (5):

Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben

hoch (4):

Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben

mittel (3):

Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z. B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Tierarten mit spezifischen Lebensraumansprüchen.

gering (2):

Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung haben

sehr gering (1):

Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben

PflanzenVielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen VielfaltStandorte von Pflanzenarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt.

Zu berücksichtigen sind dabei Standorte eingriffsrelevanter Arten bzw. Artengruppen. Eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab.

Die Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH-Richtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen.hervorragend (6):

Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben

sehr hoch (5):

Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben

hoch (4):

Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben

mittel (3):

Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z. B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Pflanzenarten mit spezifischen Standortansprüchen

gering (2):

Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung haben

sehr gering (1):

Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben

Bodennatürliche Bodenfunktionen

Regler- und Speicherfunktion

Filter- und Pufferfunktion

natürliche BodenfruchtbarkeitAuswertung vorhandener Bodeninformationen/-daten und weiterer Datengrundlagen im Hinblick auf:

Eigenschaften von Böden zur Einschätzung der Bodenfunktionen, z. B. Bodenart

Bestehende Versiegelungen/Überschüttungen

Bestehende Verdichtungen

Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels durch Grundwasserabsenkung oder Überstauung

Stoffliche Belastungen von Böden (Erfassung in der Regel über BBodSchG/BBodSchV)hervorragend (6):

Böden mit hervorragender Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen

sehr hoch (5):

Böden mit sehr hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen

hoch (4):

Böden mit hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen

mittel (3):

Böden mit mittlerer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen

gering (2):

Böden mit geringer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen

sehr gering (1):

Fläche versiegelt oder befestigt

Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen ErbesAuswertung vorhandener Bodeninformationen/-daten im Hinblick auf:

Ausprägungen von Böden hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung unter Berücksichtigung vorgenommener Schutzwürdigkeits- und Gefährdungseinstufungen und der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichtehervorragend (6):

Ausprägungen von Böden mit hervorragender wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung

sehr hoch (5):

Ausprägungen von Böden mit sehr hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung

hoch (4):

Ausprägungen von Böden mit hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung

mittel (3):

Ausprägungen von Böden mit einer mittleren wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung

gering (2):

Ausprägungen von Böden mit geringer wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung

sehr gering (1):

Ausprägungen von Böden mit sehr geringer bis keiner wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung

WasserFunktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächengewässer einschließlich der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit der Fließgewässer ergebenAuswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Gewässerqualität, der Hydromorphologie und des AbflussesDie Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.Dabei wird u. a. die Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands bzw. das ökologische Potenzial der Oberflächengewässer nach der Oberflächengewässerverordnung berücksichtigt.

Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergebenAuswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Art und Mächtigkeit des Grundwasserleiters (Ergiebigkeit), Grundwasserqualität, Grundwasserflurabstand, Art und Mächtigkeit der Deckschichten u. a.Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.Dabei wird u. a. die Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands und des chemischen Grundwasserzustands nach der Grundwasserverordnung berücksichtigt.

Hochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Abflusshaushalt (Retentionsfunktion)Betroffenheit von Fließgewässern, Auenbereichen bzw. Überschwemmungsbereichen und Rückhalteflächen, Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich

Bemessungshochwasser

Risikogebiete

festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete

ÜberschwemmungsflächenDie Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ, u. a. unter Zugrundelegung der Überflutungswahrscheinlichkeit der betreffenden Fließgewässer und Auen.

Klima, Luftklimatische und lufthygienische AusgleichsfunktionenSofern ein Bezug der Entstehungsgebiete und Leitbahnen zu Siedlungen bzw. Belastungsräumen besteht, Erfassung der

Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete

Hauptwindrichtung

Frisch- und Kaltluftleitbahnen

Freiräume mit bioklimatischer Bedeutung im Siedlungsraum

Art und Größe der Siedlungen bzw. Belastungsräumehervorragend (6):

besonders leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder besonders leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Siedlungsraum

sehr hoch (5):

leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Siedlungsraum

hoch (4):

leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im mäßig belasteten Siedlungsraum

mittel (3):

leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im unbelasteten/gering belasteten Siedlungsraum

gering (2):

weniger leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder weniger leistungsfähige Freiräume und Freiflächen oder kein Bezug zu einem Siedlungsraum

sehr gering (1):

fehlende Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete oder fehlende Freiräume und Freiflächen

Klimaschutzfunktionen durch Treibhausgasspeicher oder -senkenÖkosysteme, die als Treibhausgasspeicher oder -senken fungieren:

insbesondere Bodentyp einschließlich Humusgehalt, Grundwasserflurabstand, Moore und ihre Degradations- und Regenerationsstadien

insbesondere langfristige Kohlenstofffestlegung und Berücksichtigung weiterer Treibhausgasehervorragend (6):

intakte Moore

sehr hoch/hoch (5/4):

leicht entwässerte/degradierte Moore, Wälder und weitere Standorte, die dauerhaft vegetationsbedeckt sind – Einzelfallprüfung erforderlich

mittel (3):

Standorte mit mittleren Speicher- oder Senkenpotenzialen

gering (2):

Standorte mit geringen Speicher- oder Senkenpotenzialen

sehr gering (1):

Standorte mit sehr geringen bis fehlenden Speicher- oder Senkenpotenzialen, insbesondere versiegelte Flächen

Landschaftsbild

Bei der

Gesamtbewertung ist die jeweils höher bewertete Funktion ausschlaggebendVielfalt von Landschaften als Ausdruck des natürlichen und kulturellen ErbesLandschaftskategorien:

Naturlandschaften –

§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG:

Räume mit naturlandschaftlicher Prägung (z. B. Buchenwälder, Moore, Flussauen)

Historisch gewachsene Kulturlandschaften –

§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG:

Räume, die durch spezifische historische Nutzungen, Strukturen und/oder Elemente geprägt sind

Naturnahe Kulturlandschaften ohne wesentliche Prägung durch technische Infrastruktur:

Landschaftsräume mit einem hohen Anteil an naturnahen Biotopen und einer geringen Zerschneidung (vgl. § 1 Abs. 5 BNatSchG)

Sonstige besondere Einzellandschaften mit besonderer natürlicher und kultureller Prägung:

z. B. bergbaulich oder militärisch überprägte Landschaften mit besonderer Naturausprägung und besonderen Reliktenhervorragend (6):

eine Landschaft von hervorragender Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hervorragenden Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie

sehr hoch (5):

eine Landschaft von sehr hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer sehr hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie

hoch (4):

eine Landschaft von hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie

mittel (3):

eine Landschaft mit einer mittleren Ausprägung mehrerer wertbestimmender Merkmale der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien

gering (2):

eine Landschaft mit wenigen wertbestimmenden Merkmalen der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien

sehr gering (1):

eine Landschaft mit sehr wenigen oder keinen wertbestimmenden Merkmalen der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien

Funktionen im Bereich des Erlebens und Wahrnehmens von Landschaft einschließlich der Eignung der Landschaft für die landschaftsgebundene ErholungGesamthafte Erfassung der Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Landschaft in konkreten Landschaftsbildeinheiten im Hinblick auf die landschaftliche Alltagserfahrung der Bevölkerung sowie die landschaftsgebundene Erholung; dabei besondere Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Landschaftstyps

landschaftsprägende Elemente, die bei der Bestimmung der Landschaftsbildqualität berücksichtigt werden (einschließlich ihrer Dichte und Anordnung):

Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Einzelelemente der Landschaft (den zuvor benannten Schutzgütern zugeordnet, z. B. Biotoptypen), sofern ihnen eine landschaftsprägende Bedeutung zukommt

weitere Einzelelemente von besonderer Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität sind etwa:

Hangkanten und Hügel, Einzelbäume, Baumgruppen und Waldränder, Wege unterschiedlicher Ausprägung

Landschaftstypen als erste Stufe der Bestimmung der Eigenart:

Küstenlandschaften

Waldlandschaften/waldreiche Landschaften

strukturreiche Kulturlandschaften

Mittelgebirgslandschaften mit Wechsel von Wald, Ackerbau, Grünland und anderen Landnutzungen

weitere strukturreiche Kulturlandschaften, z. B. durch Weinbau, Obstbau, Gewässer, Heiden oder Moore geprägte Kulturlandschaften

offene Kulturlandschaften

weiträumige ackerbaulich geprägte Kulturlandschaften

weiträumige grünlandgeprägte Kulturlandschaften

Alpen- /Voralpenlandschaft

urbane/semi-urbane Landschaftenhervorragend (6):

Landschaftsbildeinheit mit herausragender Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. unverbaute, naturnahe Küstenlandschaften; durch extensive Grünlandnutzung geprägte Voralpenlandschaften mit Niedermooren, Seen und Hochgebirgskulisse

sehr hoch (5):

Landschaftsbildeinheit mit sehr hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. großflächige, weitgehend ungestörte Waldgebiete mit charakteristischen Waldtypen und weiteren Elementen wie Felsen oder naturnahen Bachläufen; Räume in weiträumigen offenen, ackerbaulich geprägten Kulturlandschaften mit Grünlandauen und weiteren für den konkreten Raum typischen Landschaftselementen

hoch (4):

Landschaftsbildeinheit mit hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. Räume in semi-urbanen Landschaften mit Landschaftselementen, die deren Eigenart betonen und zur landschaftsgebundenen Erholung besonders geeignet sind; Gebiete in strukturreichen Mittelgebirgen mit typischem Wechsel von Ackerbau, Grünland und Wald einschließlich gliedernder Gehölze

mittel (3):

Landschaftsbildeinheit mit mittlerer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. monostrukturierte Wälder oder reliefarme Ackerlandschaften ohne Strukturierung durch Gewässer oder Gehölze

gering (2):

Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. urbane/semi-urbane Landschaften mit geringem Freiraumanteil und mit geringer städtebaulicher Attraktivität

sehr gering (1):

Landschaftsbildeinheit mit sehr geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. urbane/semi-urbane Landschaften mit sehr geringem Freiraumanteil oder mit sehr geringer städtebaulicher Attraktivität

Anlage 2

(zu § 5 Absatz 1)Liste der Biotoptypen und -werte

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1100 - 1122)

CodeBiotoptypBiotop-

typenwert

BIOTOPTYPEN DER MEERE UND KÜSTEN

02.BENTHAL DER NORDSEE

02.01Eulitorales Benthal der Nordsee (Wattflächen, kurz: EBN)

02.01.01.01EBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos17

02.01.01.01.02EBN Felsen- und Steingrund mit epibenthischen Muscheln (Bivalvia)19

02.01.01.02EBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna15

02.01.02.01EBN Schillgrund mit Epibenthos21

02.01.02.02EBN Schillgrund mit Infauna15

02.01.02.03EBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna15

02.01.03EBN Torfgrund – ausschließlich Wattenmeer und Ästuare18

02.01.04.01EBN Sandgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras)17

02.01.04.01.01.03EBN Sandgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen)18

02.01.04.01.02EBN Sandgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia)21

02.01.04.02EBN Sandgrund mit Infauna16

02.01.04.03EBN Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna15

02.01.05.01EBN Schlickgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras)17

02.01.05.01.01.03EBN Schlickgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen)18

02.01.05.01.02EBN Schlickgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia)21

02.01.05.02EBN Schlickgrund mit Infauna17

02.01.05.03EBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna16

02.01.06aEBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern23

02.01.07aEBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Pazifischen Austern16

02.01.08aEBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis)22

02.01.09aEBN Muschelkulturen8

02.02Sublitorales Benthal der Nordsee (kurz: SBN)

02.02.01.01SBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos13

02.02.01.02SBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna11

02.02.02aSBN Geschiebemergel-/Kleigrund – vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten13

02.02.04.01SBN Schillgrund mit Epibenthos15

02.02.04.01.02SBN Schillgrund mit Nesseltieren (Cnidaria)16

02.02.04.02SBN Schillgrund mit Infauna11

02.02.04.03SBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna11

02.02.05SBN Torfgrund – vorwiegend Wattenmeer und Ästuare14

02.02.06.01SBN Mischsubstrat mit Epibenthos15

02.02.06.02SBN Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna11

02.02.07SBN Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex)14

02.02.08.01SBN Ebenes Grobsediment mit Epibenthos15

02.02.08.02SBN Ebenes Grobsediment mit Infauna14

02.02.08.02.01.02SBN Ebenes Grobsediment mit Goniadella-Spisula-Gemeinschaft, dominiert von Trogmuscheln (Mactra/Spisula)15

02.02.08.03SBN Ebenes Grobsediment mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna11

02.02.09SBN Sandbank (inkl. Megarippelfelder)13

02.02.10.01SBN Ebener Sandgrund mit Epibenthos15

02.02.10.01.01aSBN Ebener Sandgrund mit Makrophytenbeständen oder Seegraswiesen (wurzelnden Pflanzen, Laichkräutern, Meersalden, Zostera-Seegraswiesen oder Teichfaden) – nur Wattenmeer und Ästuare18

02.02.10.02SBN Ebener Sandgrund mit Infauna13

02.02.10.02.01.01SBN Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Callianassa/Nephrops/Upogebia14

02.02.10.02.01.02SBN Ebener Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica)17

02.02.10.02.03SBN Ebener Sandgrund mit Bathyporaia-Tellina-Gemeinschaft – nur offene Nordsee14

02.02.10.03SBN Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna11

02.02.11.01SBN Schlickgrund mit Epibenthos, vor allem mit wurzelnden Pflanzen – nur gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare17

02.02.11.02SBN Schlickgrund mit Infauna13

02.02.11.02.01.01SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Calianassa/Nephrops/Upogebia14

02.02.11.02.01.02SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica)17

02.02.11.02.02.04SBN Schlickgrund mit Nucula nitidosa-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica)17

02.02.11.03SBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna – vorwiegend gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare11

02.02.12aSBN Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit vereinzelten Steinen oder Blöcken17

02.02.13a.01SBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis)20

02.02.13a.02SBN Biogenes Riff mit epibenthischen Vielborstern, v. a. Sandkoralle (Sabellaria)22

02.02.13a.03SBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern22

02.02.13a.04SBN Biogenes Riff mit Pazifischen Austern13

02.02.13a.05SBN Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe15

02.02.13a.06SBN Muschelkulturen7

05.BENTHAL DER OSTSEE

05.01Hydrolitorales Benthal der Ostsee (Windwatt, kurz: HBO)

05.01.01HBO Felsen- und Steingrund12

05.01.01.01.01HBO Felsen- und Steingrund mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus16

05.01.02HBO Torfgrund15

05.01.03HBO Mischsubstrat12

05.01.03.01.01HBO Mischsubstrat mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren16

05.01.03.01.02HBO Mischsubstrat mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus16

05.01.04HBO Grobsediment12

05.01.04.01.01HBO Grobsediment mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren16

05.01.04.01.01HBO Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus16

05.01.05.01.01HBO Sandgrund mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren16

05.01.05.02HBO Sandgrund mit Infauna14

05.01.05.03aHBO Hydrolitoraler Sandgrund der Ostsee mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna12

05.01.06.02HBO Schlickgrund mit Infauna14

05.01.06.03aHBO Schlickgrund mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna12

05.02Sublitorales Benthal der Ostsee (kurz: SBO)

05.02.01.01SBO Felsen- und Steingrund mit Epibenthos13

05.02.01.01.01aSBO Felsen- und Steingrund mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis15

05.02.01.02SBO Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna11

05.02.02aSBO aufragender oder ebener Geschiebemergelgrund – vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten der offenen Ostsee13

05.02.04SBO Schillgrund13

05.02.05SBO Torfgrund14

05.02.06.01SBO Mischsubstrat mit Epibenthos13

05.02.06.01.01.01SBO Mischsubstrat mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren15

05.02.06.01.01.04aSBO Mischsubstrat mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)16

05.02.06.01.02.01aSBO Mischsubstrat mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis15

05.02.06.02SBO Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna11

05.02.07SBO Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex)13

05.02.08.01.01.03SBO Ebenes Grobsediment mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)16

05.02.08.01.02SBO Ebenes Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen15

05.02.08.02SBO Ebenes Grobsediment der Ostsee mit Infauna13

05.02.08.03aSBO Ebenes Grobsediment mit (vereinzeltem) Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna11

05.02.09SBO Sandbank (Sandbank-Komplex, inkl. Megarippelfelder)11

05.02.10.01SBO Ebener Sandgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen14

05.02.10.01.01.01SBO Ebener Sandgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren15

05.02.10.01.01.04SBO Ebener Sandgrund mit Nixkraut (Najas marina) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren15

05.02.10.01.01.05SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)16

05.02.10.01.03SBO Ebener Sandgrund mit mehrjährigen (nicht festsitzenden) Makroalgen – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren15

05.02.10.02SBO Ebener Sandgrund mit Infauna11

05.02.10.03SBO Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna11

05.02.11.01SBO Schlickgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen13

05.02.11.01.01.01SBO Schlickgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren15

05.02.11.01.01.04SBO Schlickgrund mit Nixkraut (Najas marina) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren15

05.02.11.01.01.05SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)16

05.02.11.02SBO Schlickgrund mit Infauna11

05.02.11.03SBO Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna11

05.02.12aSBO Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit vereinzelten Steinen oder Blöcken16

05.02.13aSBO Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis)15

05.02.14aSBO Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe15

06a.ANTHROPOGENE STRUKTUREN IM MEERES- UND KÜSTENBEREICH

06a.01.Künstliche Strukturen im Meeres- und Küstenbereich

06a.01.01Hafenbecken und Marinas6

06a.01.02Hafenanlage an Land, Kai1

06a.01.03Küstenschutzbauwerk (inkl. Steinschüttungen, Deckwerke)4

06a.01.04Buhne, Mole5

06a.01.05Lahnung9

06a.01.06Schiffswrack9

06a.02Sonstige technische Bauwerke über Meeresboden

06a.02.01Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Substrat in gleichartigem natürlichen Umgebungssubstrat9

06a.02.02Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Material in anderem natürlichen Substrat4

06a.02.03Technisches Bauwerk aus sonstigen Materialien2

06a.03Naturfernes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich

06a.03.01Fahrrinne im Wattenmeer5

06a.03.02Ausgebauter Brackwasserbach8

06a.03.03Salz- und Brackwassergraben im Küstenbereich8

06a.03.04Naturfernes salzhaltiges Abgrabungsgewässer der Küste5

06a.03.05Sonstiges anthropogenes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich6

06a.04Anthropogene Sand-, Spül- und Verlandungsflächen

06a.04.01Spülfläche mit Wattvegetation10

06a.04.02Spülfläche mit Salzwiese10

06a.04.03Sonstige Spül- und Verlandungsflächen8

07.SALZGRÜNLAND DER NORDSEEKÜSTE (Supralitoral)

07.01Unteres Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Andelrasen)18

07.02Höhergelegenes Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Rotschwingel- und Bottenbinsenrasen)16

07.03Strandwiesen der Nordseeküste [Komplex]19

07.04Brack- und Salzwasserröhricht der Nordseeküste und der Ästuare18

07.05Brackwasser-Hochstaudenflur der Nordseeküste und der Ästuare20

07.06Brackwasserbeeinflusstes Grünland der Nordseeküste und der Ästuare20

08.SALZGRÜNLAND, BRACKWASSERRÖHRICHTE UND HOCHSTAUDENFLUREN DES GEOLITORALS DER OSTSEEKÜSTE

08.01Salzgrünland des Geolitorals der Ostseeküste (ohne Röhrichte)21

08.02Brackwasserröhrichte der Ostseeküste (Übergangsbereich Hydro- und Geolitoral)17

08.03Brackwasser-Hochstaudenfluren der Ostseeküste18

08.04Schlenke, Kolk und Rinne des Geolitorals der Ostseeküste mit Pioniervegetation (u. a. Queller)18

08.05Strandwiesen der Ostseeküste [Komplex]18

09.SÄNDE, SAND-, GERÖLL- UND BLOCKSTRÄNDE

09.01Sandbank, Außensand und Nehrungshaken18

09.02Sandstrände und Sandplaten18

09.03Kies- und Geröllstrände17

09.04Blockstrände17

09.05Strandwälle18

09.06Strandgewässer20

10.KÜSTENDÜNEN

10.01Vordüne20

10.02Weißdüne18

10.03Graudünen (Dünenrasen)20

10.04Braundünen (Küstendünenheiden)20

10.05Feuchte/nasse Dünentäler, inkl. Dünenmoore [Komplex]24

10.06Dünengebüsche18

10.07Wanderdüne22

11.FELS- UND STEILKÜSTEN

11.01Sandstein-Felsküste (nur Helgoland)22

11.02Kreide-Felsküste (Ostsee)18

11.03Geestkliff der Nordseeküste und -inseln19

11.04Moränensteilküsten der Ostsee17

12a.FLIESSGEWÄSSER DER BRACKWASSER-ÄSTUARE

12a.01Unverändertes und gering verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare23

12a.02Mäßig verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare15

12a.03Stark verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare6

12a.04Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an Ästuaren einschließlich Brackwasserwatt

12a.04.01– Natürliche oder naturnahe Ausprägung20

12a.04.02– Bedingt naturnahe Ausprägung14

BIOTOPTYPEN DES BINNENLANDES

22.QUELLEN (inkl. Quellabfluss [Krenal])

22.01.01Kalkarme Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen)22

22.01.02Kalkreiche Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen) (inkl. Kalktuff-Sicker- und -Sumpfquelle)20

22.02Grundquellen (Limnokrenen)22

22.03Sturzquellen (Rheokrenen) (inkl. Kalktuff-Sturzquelle)22

22.04Salz- oder Solquellen23

22.05künstlich gefasste Quellen11

23.FLIESSENDE GEWÄSSER

23.01Natürliche und naturnahe Fließgewässer22

23.02Anthropogen mäßig beeinträchtigte Fließgewässer17

23.03Anthropogen stark beeinträchtigte Fließgewässer

23.03a.01– Typische Ausprägung8

23.03a.02– Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen13

23.04Anthropogen sehr stark veränderte Fließgewässer

23.04a.01– Typische Ausprägung5

23.04a.02– Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen9

23.05Künstliche lineare Gewässerstrukturen

23.05.01aGraben mit periodischer oder dauerhafter Wasserführung (fließendes oder stehendes Gewässer)

23.05.01a.01– Naturnahe Ausbildung/ohne oder mit extensiver Unterhaltung13

23.05.01a.02– Naturferne Ausbildung/intensive Unterhaltung8

23.05.02Technische Rinne, Halbschale3

23.05.03Verrohrung1

23.05.04aKanäle

23.05.04a.01– Naturnahe Ausprägung10

23.05.04a.02– Naturferne Ausprägung4

23.05.05aTechnische Uferbefestigungen und -vorschüttungen, Regelungsbauwerke3

23.05.06aTechnische-biologische Ufersicherungen8

23.05.07aSpundwand1

23.05.08aSonstige lineare Gewässerstrukturen, z. B. Fischpässe und Umgehungsgerinne

23.05.08a.01– Naturnahe Ausbildung11

23.05.08a.02– Naturferne Ausbildung4

23.06Mündungen in Binnengewässer17

23.07Sonderformen im Fließgewässerverlauf

23.07.01Wasserfall21

23.07.02Altarm21

23.07.03Seeabfluss (natürlich oder naturnah)17

23.07.04Staustrecke6

23.07.05Salzbach22

23.08Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an fließenden Gewässern (einschließlich Süßwasserwatt)

23.08a.01– Natürliche oder naturnahe Ausprägung20

23.08a.02– Bedingt naturnahe Ausprägung14

23.09Natürliche und naturnahe temporäre Fließgewässer20

24.STEHENDE GEWÄSSER

24.01Dystrophe stehende Gewässer/Moorgewässer (natürliche oder naturnahe)

24.01aNatürliche dystrophe Gewässer20

24.01bNaturnahe dystrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)16

24.02Oligotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)

24.02aNatürliche oligotrophe Gewässer22

24.02bNaturnahe oligotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)17

24.03Mesotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)

24.03aNatürliche mesotrophe Altwasser20

24.03bSonstige natürliche mesotrophe Gewässer19

24.03cNaturnahe mesotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)17

24.04Eutrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)

24.04aNatürliches eutrophes Altwasser und eutrophe Tümpel19

24.04bSonstige natürliche eutrophe Gewässer16

24.04cNaturnahe eutrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)15

24.05Poly-hypertrophe stehende Gewässer7

24.06Salzhaltige Binnengewässer (natürliche oder naturnahe)

24.06.01Salzhaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer (Binnenlandsalzstellen)21

24.06.02Gipshaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer20

24.06.03Salztümpel des Binnenlandes21

24.07Weitere stehende Gewässer

24.07.01Naturferner, wassergefüllter Torfstich (aktuell im Abbau)4

24.07.02Fischzuchtgewässer (intensive Nutzung)6

24.07.02aNaturnahe Fischzuchtgewässer (extensive Nutzung)11

24.07.05Zier- und Löschteich5

24.07.06Klär- bzw. Schönungsteich4

24.07.07Industrielles Absetzbecken, Spülfeld und Flüssigdeponie3

24.07.08Offene Wasserrückhaltebecken5

24.07.10Speicherseen mit hohen Wasserstandsschwankungen6

24.07.11Wasseraufbereitungsanlage (offener Sickerteich)5

24.07.12Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)

24.07.12aAbbaugewässer, im Abbau befindlich4

24.07.12bAbbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit extremem Chemismus (z. B. mit sehr niedrigem pH-Wert)3

24.07.12cJunge Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit Flachwasserzonen oder Tümpeln mit naturnaher Entwicklung, vgl. 24.01b, 24.02b, 24.03c, 24.04c10

24.07.13aSonstige stehende Gewässer (naturfern)5

24.08Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an stehenden Gewässern

24.08a.01– Natürliche oder naturnahe Ausprägung18

24.08a.02– Bedingt naturnahe Ausprägung13

24.09aNatürliche und naturnahe temporäre stehende Gewässer (ohne Salztümpel)19

31.HÖHLEN (einschl. Stollen, Brunnenschächte, Bunkerruinen etc.)

31.01aNatürliche Höhlen, Höhlengewässer und Balmen (Halbhöhlen) sowie Eingangsbereiche von Höhlen20

31.02Stollen, Schächte und Bunkerruinen

31.02.01Sich selbst überlassene Stollen, Schächte und Bunkerruinen12

31.02.02In Betrieb befindliche Stollen bzw. Schächte (inkl. Besucherbergwerke)6

32.FELSEN, BLOCK- UND SCHUTTHALDEN, GERÖLLFELDER, OFFENE BEREICHE MIT SANDIGEM ODER BINDIGEM SUBSTRAT

32.01Natürliche und naturnah entwickelte Felsen

32.01aNatürliche Felsen20

32.01bNaturnah entwickelte Felsen in alten, stillgelegten Steinbrüchen16

32.01cNaturnah entwickelte Felsen an Verkehrsanlagen12

32.02Solitärer Felsblock, Findling16

32.03aNatürliche und naturnah entwickelte Block- und Schutthalden

32.03a.01Natürliche Block- und Schutthalden20

32.03a.02Naturnah entwickelte Block- und Schutthalden (insbes. in alten, stillgelegten Abbaugebieten)15

32.06Wände aus Sand und Lockergestein18

32.07Lehm- und Lösswände18

32.08Vegetationslose bzw. -arme Kies- und Schotterfläche18

32.09Vegetationslose bzw. -arme Sandfläche18

32.10Vegetationslose bzw. -arme Fläche mit bindigem Substrat18

32.11Abbaubereiche und Abraumhalden sowie sonstige Bauflächen

32.11.01aBlock- und Schutthalden sowie Halden aus sandig-kiesigem oder bindigem Substrat (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)

32.11.01a.01Junge Halden nach Beendigung der Aufschüttung mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.03a.0210

32.11.01a.02Junge Halden unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, in Aufschüttung befindliche Halden3

32.11.04Felswände oder felsige Abbausohlen in Steinbrüchen (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)

32.11.04aJunge Felswände oder junge felsige Abbausohlen in Steinbrüchen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.01b12

32.11.04bFelswände und felsige Abbausohlen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche Felswände und felsige Abbausohlen4

32.11.06aEbenerdige Abbauflächen aus Blöcken, Schutt, Sand, Kies oder bindigem Substrat im Abbau (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)

32.11.06a.01Junge ebenerdige Abbauflächen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.08 bis 32.1010

32.11.06a.02Ebenerdige Abbauflächen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche ebenerdige Abbauflächen3

32.11.08aSteilwände aus Sand und Lockergestein in Abbaubereichen (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)

32.11.08a.01Junge Steilwände aus Sand und Lockergestein nach Beendigung des Abbaus bei vorgesehener naturnaher Entwicklung, vgl. 32.0612

32.11.08a.02Steilwände aus Sand und Lockergestein unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche Steilwände aus Lockergestein4

32.11.09aBauflächen und Baustelleneinrichtungsflächen3

33.ÄCKER UND ACKERBRACHE

33.01Flachgründige, skelettreiche Kalkäcker und Kalkackerbrache

33.01.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Kalkboden)17

33.01.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Kalkboden)6

33.01.04– Ackerbrache (Kalkboden)11

33.02Äcker und Ackerbrache auf flachgründigem, skelettreichem Silikatverwitterungsboden

33.02.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Silikatverwitterungsboden)16

33.02.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Silikatverwitterungsboden)6

33.02.04– Ackerbrache (Silikatverwitterungsboden)11

33.03Äcker und Ackerbrache auf Sandboden

33.03.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Sandboden)16

33.03.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Sandboden)6

33.03.04– Ackerbrache (Sandboden)11

33.04aÄcker und Ackerbrache auf Lehm- oder Tonboden

33.04a.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lehm- oder Tonboden)16

33.04a.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lehm- oder Tonboden)6

33.04a.04– Ackerbrache (Lehm- oder Tonboden)8

33.04bÄcker und Ackerbrache auf Lössboden

33.04b.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lössboden)17

33.04b.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lössboden)7

33.04b.04– Ackerbrache (Lössboden)9

33.05Äcker und Ackerbrache auf Torf- oder Anmoorboden

33.05.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden)8

33.05.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden)5

33.05.04– Ackerbrache (Torf- oder Anmoorboden)8

34.TROCKENRASEN SOWIE GRÜNLAND TROCKENER BIS FRISCHER STANDORTE

34.01Trockenrasen auf karbonatischem oder silikatischem Untergrund21

34.02Halbtrockenrasen auf karbonatischem oder sonstigem basenreichen Untergrund inkl. Wacholderheiden

34.02aHalbtrockenrasen, beweidet oder gemäht21

34.02bHalbtrockenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt17

34.03Steppenrasen (subkontinental, auf tiefgründigem Boden)

34.03.01aSteppenrasen, beweidet oder gemäht22

34.03.03Steppenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt19

34.04Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren

34.04.01aAnnuelle Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren20

34.04.03Ausdauernde Sandtrockenrasen mit weitgehend geschlossener Narbe

34.04.03.01a– Beweidet oder gemäht21

34.04.03.03– Ungenutzt16

34.05Schwermetallrasen

34.05.01Natürlicher und halbnatürlicher Schwermetallrasen21

34.05.02Schwermetallrasen junger Abraumhalden des Bergbaus15

34.06Borstgrasrasen

34.06.01aBorstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, beweidet oder gemäht21

34.06.01bBorstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, brachgefallen18

34.06.02aBorstgrasrasen feuchter Standorte, beweidet oder gemäht22

34.06.02bBorstgrasrasen feuchter Standorte, brachgefallen19

34.07aArtenreiches Grünland frischer Standorte

34.07a.01Artenreiche, frische Mähwiese20

34.07a.02Artenreiche, frische (Mäh-)Weide18

34.07a.03Artenreiche, frische Grünlandbrache16

34.07bMäßig artenreiches Grünland frischer Standorte

34.07b.01Mäßig artenreiche, frische Mähwiese15

34.07b.02Mäßig artenreiche, frische (Mäh-)Weide13

34.07b.03Mäßig artenreiche, frische Grünlandbrache11

34.08Artenarmes Grünland frischer Standorte

34.08a.01Intensiv genutztes, frisches Dauergrünland8

34.08a.02Extensiv genutztes, frisches Dauergrünland11

34.08.02Frisches Ansaatgrünland7

34.08.03Artenarme, frische Grünlandbrache9

34.09Tritt- und Parkrasen (vgl. Siedlungsbiotope 51 bis 53)8

35.WALDFREIE NIEDERMOORE UND SÜMPFE, GRÜNLAND NASSER BIS FEUCHTER STANDORTE (ohne Röhrichte und Großseggenriede)

35.01waldfreie, oligo- bis mesotrophe kalkarme oder kalkreiche Niedermoore und Sümpfe

35.01a– Weitgehend intakt24

35.01b– Degeneriert (teilentwässert)16

35.02Grünland nasser bis (wechsel-)feuchter Standorte

35.02.01Pfeifengraswiesen (auf mineralischen und organischen Böden)

35.02.01a– Bewirtschaftet23

35.02.01.03– Brachgefallen20

35.02.02Brenndolden-Auenwiesen

35.02.02a– Bewirtschaftet23

35.02.02.03– Brachgefallen21

35.02.03aSonstiges extensives Feucht- und Nassgrünland

35.02.03a.01– Bewirtschaftet20

35.02.03a.02– Brachgefallen16

35.02.05Flutrasen

35.02.05.01– Extensiv bewirtschaftet18

35.02.05.01a– Brachgefallen16

35.02.05.02– Intensiv bewirtschaftet12

35.02.06Artenarmes, intensiv genutztes Feuchtgrünland

35.02.06.01Feuchtes, intensiv genutztes Dauergrünland10

35.02.06.02Feuchtes Ansaatgrünland10

35.02.06.03Brachgefallenes, artenarmes Feuchtgrünland12

35.03Salzgrünland des Binnenlandes22

36.HOCH-, ZWISCHEN- UND ÜBERGANGSMOORE

36.01Hochmoore (weitgehend intakt)24

36.02Übergangsmoore und Zwischenmoore (weitgehend intakt)23

36.03Moordegenerationsstadien

36.03a– Geschädigt, noch regenerierbar17

36.03b– Geschädigt, nicht regenerierbar12

36.04Torfabbaubereiche

36.04.01Handtorfstich im Abbau9

36.04.02Abtorfungsflächen im Fräsverfahren3

36.04.03Bunkerde-Halde6

36.04.04Torfhalden5

37.GROßSEGGENRIEDE

37.01Nährstoffarmes Großseggenried20

37.02Nährstoffreiches Großseggenried16

38.RÖHRICHTE (ohne Brackwasserröhrichte)

38.01Teichsimsenröhricht19

38.02Schilfröhrichte

38.02.01Schilf-Wasserröhricht19

38.02.02Schilf-Landröhricht15

38.03Rohrkolbenröhricht16

38.04Schneidenröhricht20

38.05Wasserschwadenröhricht13

38.06Rohrglanzgrasröhricht13

38.07Sonstiges Röhricht16

39.WALD- UND UFERSÄUME, STAUDENFLUREN

39.01Wald- und Gehölzsäume

39.01.01Wald- und Gehölzsäume oligo- bis eutropher, trockener bis nasser Standorte16

39.01.02Wald- und Gehölzsäume hypertropher, trockener bis nasser Standorte10

39.02Kahlschläge und Fluren der Lichtungen (mit überwiegend krautiger Vegetation)10

39.03Krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft (ohne Ufersäume und Grünlandbrachen)

39.03.01a– Trocken-warmer Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder artenreich17

39.03.01b– Frischer bis nasser Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder artenreich16

39.03.02Sonstige krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft8

39.04Krautige Ufersäume oder -fluren an Gewässern

39.04a.01– Naturnahe Ausprägung17

39.04a.02– Naturferne Ausprägung8

39.05Neophyten-Staudenfluren7

39.06Ruderalstandorte

39.06.01Trocken-warme Ruderalstandorte auf Sand-, Kies- und Schotterböden16

39.06.02Trocken-warme Ruderalstandorte auf bindigem Boden14

39.06.03Frische bis nasse Ruderalstandorte12

39.07Artenarme Dominanzbestände von Poly-Kormonbildnern (z. B. von Adlerfarn oder Landreitgras)10

40.ZWERGSTRAUCHHEIDEN

40.01Felsbandheide19

40.02Moor- oder Sumpfheiden

40.02.01– Weitgehend intakt22

40.02.02a– Degeneriert16

40.03Heiden auf sandigen oder Silikat-Böden (Calluna-Heiden)

40.03.01– Weitgehend intakt19

40.03.02a– Degeneriert13

40.04Lehmheide20

40.05Bergheiden („Hochheiden“)18

41.FELDGEHÖLZE, GEBÜSCHE, HECKEN UND GEHÖLZKULTUREN

41.01Gebüsche mit überwiegend autochthonen Arten

41.01.01Gebüsch nasser bis feuchter mineralischer Standorte außerhalb von Auen16

41.01.02(Weiden-)Gebüsch in Auen16

41.01.03Gebüsche nasser bis feuchter organischer Standorte

41.01.03.01Moor-Gebüsch (z. B. mit Weiden, Gagel)16

41.01.03.02Zwergbirken-Gebüsch18

41.01.04Gebüsche frischer Standorte

41.01.04.01Wacholder- und Besenginster-Gebüsch16

41.01.04.02Sonstiges Gebüsch frischer Standorte13

41.01.05Gebüsch trocken-warmer Standorte

41.01.05.01Buxus-Gebüsch20

41.01.05.02Wacholder-Gebüsch19

41.01.05.03Trockenes Zwerg- und Weichselkirschen-Gebüsch18

41.01.05.04aSonstiges Gebüsch trocken-warmer Standorte (inkl. Besenginster-Gebüsch)16

41.01.06Gebüsch stickstoffreicher, ruderaler Standorte und stark verbuschte Grünlandbrache (Verbuschung > 50 %)12

41.02Feldgehölze mit überwiegend autochthonen Arten

41.02.01Feldgehölz nasser bis feuchter Standorte

41.02.01J– Junge Ausprägung13

41.02.01M– Mittlere Ausprägung15

41.02.01A– Alte Ausprägung18

41.02.02Feldgehölz frischer Standorte

41.02.02J– Junge Ausprägung13

41.02.02M– Mittlere Ausprägung14

41.02.02A– Alte Ausprägung17

41.02.03Feldgehölz trocken-warmer Standorte

41.02.03J– Junge Ausprägung14

41.02.03M– Mittlere Ausprägung15

41.02.03A– Alte Ausprägung18

41.03Hecken mit überwiegend autochthonen Arten

41.03.01Wallhecke, Knick

41.03.01J– Junge Ausprägung (ohne Überhälter)12

41.03.01M– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung16

41.03.01A– Mit Überhältern alter Ausprägung19

41.03.02Hecke auf Lesesteinriegel

41.03.02J– Junge Ausprägung (ohne Überhälter)12

41.03.02M– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung16

41.03.02A– Mit Überhältern alter Ausprägung19

41.03.03Sonstige Hecken (insbesondere auf ebenerdigen Rainen oder Böschungen)

41.03.03J– Junge Ausprägung (ohne Überhälter) sowie Schnitthecken12

41.03.03M– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung16

41.03.03A– Mit Überhältern alter Ausprägung19

41.04Gehölzanpflanzungen und Hecken aus überwiegend nicht autochthonen Arten

41.04J– Junge Ausprägung/– Ohne Überhälter sowie Schnitthecken8

41.04M– Mittlere Ausprägung/– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung11

41.04A– Alte Ausprägung/– Mit Überhältern alter Ausprägung14

41.05Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen

41.05aEinzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend autochtonen Arten

41.05aJ– Junge Ausprägung11

41.05aM– Mittlere Ausprägung15

41.05aA– Alte Ausprägung18

41.05bEinzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend nicht autochthonen Arten (mit Ausnahme von Kopfbäumen, Alleen, Obst- und Nussbäumen)

41.05bJ– Junge Ausprägung/– Ohne Überhälter sowie Schnitthecken8

41.05bM– Mittlere Ausprägung/– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung11

41.05bA– Alte Ausprägung/– Mit Überhältern alter Ausprägung14

41.05.02Kopfbaum/Kopfbaumreihe

41.05.02J– Junge Ausprägung12

41.05.02M– Mittlere Ausprägung15

41.05.02A– Alte Ausprägung18

41.05.04Allee

41.05.04J– Junge Ausprägung11

41.05.04M– Mittlere Ausprägung16

41.05.04A– Alte Ausprägung19

41.05.05Obstbaumallee, -reihe oder einzelner Obst- bzw. Nussbaum

41.05.05J– Junge Ausprägung11

41.05.05M– Mittlere Ausprägung19

41.05.05A– Alte Ausprägung21

41.06Streuobstbestand [Komplex]

41.06.01Streuobstbestand auf Grünland

41.06.01.J– Mit jungem Baumbestand12

41.06.01.MA– Mit mittlerem bis altem Baumbestand19

41.06.02Streuobstbestand auf Acker

41.06.02J– Mit jungem Baumbestand12

41.06.02MA– Mit mittlerem bis altem Baumbestand18

41.07Gehölzplantagen und Hopfenkulturen6

41.08Rebkulturen und Rebbrachen

41.08.01Rebkulturen in Steillage17

41.08.02Rebkulturen in ebener bis schwach geneigter Lage9

41.08.03Rebbrachen in Steillage14

41.08.04Rebbrachen in ebener bis schwach geneigter Lage10

42.WALDMÄNTEL UND VORWÄLDER, SPEZIELLE WALDNUTZUNGSFORMEN

42.01Waldmäntel17

42.02Rubus-Gestrüppe und -Vormäntel12

42.03Vorwälder

42.03.01Vorwald nasser bis feuchter Standorte14

42.03.02Vorwald frischer Standorte13

42.03.03Vorwald trocken-warmer Standorte13

42.04Hudewald [Komplex]

42.04.01– Hudewald mit traditioneller Weidenutzung22

42.04.02– Hudewald, aufgelassen20

42.05Niederwald [Komplex]

42.05.01– Mit traditioneller Nutzung19

42.05.02– Aufgelassen bzw. durchwachsend18

42.06aKurzumtriebsplantagen mit heimischen oder nicht heimischen Baumarten6

42.07Mittelwald [Komplex]

42.07.01– Mit traditioneller Nutzung21

42.07.02– Aufgelassen bzw. durchwachsend17

43.LAUB(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE (Laubbaumanteil > 50 %)

43.01Birken-Moorwälder

43.01.01Birken-Moorwälder mit intaktem Wasserhaushalt

43.01.01J– Junge Ausprägung14

43.01.01M– Mittlere Ausprägung20

43.01.01A– Alte Ausprägung24

43.01.02Degradierter Birken-Moorwald

43.01.02J– Junge Ausprägung11

43.01.02M– Mittlere Ausprägung14

43.01.02A– Alte Ausprägung17

43.02Bruchwälder

43.02.01.01Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt

43.02.01.01J– Junge Ausprägung14

43.02.01.01M– Mittlere Ausprägung20

43.02.01.01A– Alte Ausprägung24

43.02.01.02Degradierter Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte

43.02.01.02J– Junge Ausprägung11

43.02.01.02M– Mittlere Ausprägung15

43.02.01.02A– Alte Ausprägung18

43.02.02.01Erlenbruchwälder nährstoffreicherer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt

43.02.02.01J– Junge Ausprägung14

43.02.02.01M– Mittlere Ausprägung20

43.02.02.01A– Alte Ausprägung23

43.02.02.02Degradierter Erlenbruchwald

43.02.02.02J– Junge Ausprägung11

43.02.02.02M– Mittlere Ausprägung14

43.02.02.02A– Alte Ausprägung17

43.03Sumpfwälder (auf mineralogenen Böden)

43.03.01Intakter Sumpfwald

43.03.01J– Junge Ausprägung15

43.03.01M– Mittlere Ausprägung18

43.03.01A– Alte Ausprägung21

43.03.02Degradierter Sumpfwald

43.03.02J– Junge Ausprägung11

43.03.02M– Mittlere Ausprägung13

43.03.02A– Alte Ausprägung15

43.04Auenwälder

43.04.01Fließgewässerbegleitende Erlen- und Eschenwälder

43.04.01J– Junge Ausprägung14

43.04.01M– Mittlere Ausprägung17

43.04.01A– Alte Ausprägung20

43.04.02.01Weichholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik

43.04.02.01J– Junge Ausprägung14

43.04.02.01M– Mittlere Ausprägung20

43.04.02.01A– Alte Ausprägung23

43.04.02.02Weichholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik

43.04.02.02J– Junge Ausprägung11

43.04.02.02M– Mittlere Ausprägung14

43.04.02.02A– Alte Ausprägung17

43.04.03.01Hartholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik

43.04.03.01J– Junge Ausprägung14

43.04.03.01M– Mittlere Ausprägung20

43.04.03.01A– Alte Ausprägung22

43.04.03.02Hartholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik

43.04.03.02J– Junge Ausprägung11

43.04.03.02M– Mittlere Ausprägung15

43.04.03.02A– Alte Ausprägung18

43.05Tideauenwälder

43.05.01Weichholz-Tideauenwälder

43.05.01J– Junge Ausprägung14

43.05.01M– Mittlere Ausprägung21

43.05.01A– Alte Ausprägung24

43.05.02Hartholz-Tideauenwälder

43.05.02J– Junge Ausprägung14

43.05.02M– Mittlere Ausprägung19

43.05.02A– Alte Ausprägung22

43.06Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder

43.06J– Junge Ausprägung15

43.06M– Mittlere Ausprägung17

43.06A– Alte Ausprägung20

43.07Laub- und Mischwälder feuchter bis frischer Standorte

43.07.01Eschen- und Eschen-Bergahornwald feuchter Standorte

43.07.01J– Junge Ausprägung15

43.07.01M– Mittlere Ausprägung18

43.07.01A– Alte Ausprägung21

43.07.02Eichen-Hainbuchenwald staunasser bis frischer Standorte

43.07.02J– Junge Ausprägung15

43.07.02M– Mittlere Ausprägung20

43.07.02A– Alte Ausprägung23

43.07.03Eichenwald feuchter bis frischer Standorte

43.07.03J– Junge Ausprägung15

43.07.03M– Mittlere Ausprägung20

43.07.03A– Alte Ausprägung23

43.07.04Buchen(misch)wälder frischer, basenarmer Standorte

43.07.04J– Junge Ausprägung14

43.07.04M– Mittlere Ausprägung17

43.07.04A– Alte Ausprägung20

43.07.05Buchen(misch)wälder frischer, basenreicher Standorte

43.07.05J– Junge Ausprägung14

43.07.05M– Mittlere Ausprägung16

43.07.05A– Alte Ausprägung18

43.07.06Montane Buchen-Tannen-/Fichtenwälder (Buchenanteil > 50 %)

43.07.06J– Junge Ausprägung15

43.07.06M– Mittlere Ausprägung18

43.07.06A– Alte Ausprägung21

43.08Laub(misch)wälder trockener bzw. trocken-warmer Standorte

43.08.01Trockene Eichen-Hainbuchenwälder

43.08.01J– Junge Ausprägung15

43.08.01M– Mittlere Ausprägung20

43.08.01A– Alte Ausprägung23

43.08.02Seggen-Buchenwald (Orchideen-Buchenwald)

43.08.02J– Junge Ausprägung15

43.08.02M– Mittlere Ausprägung18

43.08.02A– Alte Ausprägung21

43.08.03Blaugras-Buchenwald

43.08.03J– Junge Ausprägung15

43.08.03M– Mittlere Ausprägung20

43.08.03A– Alte Ausprägung23

43.08.04Buchenbuschwald (auf Ostseedünen)

43.08.04J– Junge Ausprägung15

43.08.04M– Mittlere Ausprägung21

43.08.04A– Alte Ausprägung24

43.08.05Eichen-Trockenwälder

43.08.05J– Junge Ausprägung15

43.08.05M– Mittlere Ausprägung18

43.08.05A– Alte Ausprägung21

43.09Laub(misch)holzforste einheimischer Baumarten

43.09J– Junge Ausprägung11

43.09M– Mittlere Ausprägung13

43.09A– Alte Ausprägung16

43.10Laub(misch)holzforste eingeführter Baumarten

43.10J– Junge Ausprägung9

43.10M– Mittlere Ausprägung12

43.10A– Alte Ausprägung14

44.NADEL(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE

44.01Moorwälder (Nadelwälder)

44.01.01Fichten-Moorwälder

44.01.01J– Junge Ausprägung14

44.01.01M– Mittlere Ausprägung20

44.01.01A– Alte Ausprägung23

44.01.02Waldkiefern-Moorwälder

44.01.02J– Junge Ausprägung14

44.01.02M– Mittlere Ausprägung20

44.01.02A– Alte Ausprägung23

44.01.03Spirken-Moorwälder

44.01.03J– Junge Ausprägung14

44.01.03M– Mittlere Ausprägung18

44.01.03A– Alte Ausprägung21

44.01.04Latschen-Moorwälder

44.01.04J– Junge Ausprägung14

44.01.04M– Mittlere Ausprägung18

44.01.04A– Alte Ausprägung21

44.02Natürliche bzw. naturnahe, trockene bis wechselfeuchte Kiefernwälder

44.02.01Trockene Fels-Kiefernwälder

44.02.01J– Junge Ausprägung14

44.02.01M– Mittlere Ausprägung17

44.02.01A– Alte Ausprägung21

44.02.02Kalk-Kiefernwald auf Schotterflächen und Schwemmkegeln

44.02.02J– Junge Ausprägung14

44.02.02M– Mittlere Ausprägung17

44.02.02A– Alte Ausprägung21

44.02.03Trockene Sandkiefernwälder

44.02.03J– Junge Ausprägung14

44.02.03M– Mittlere Ausprägung19

44.02.03A– Alte Ausprägung22

44.02.04Sonstiger (wechsel)feuchter Kiefern- bzw. Birken-/Kiefernwald (z. B. auf Mergel)

44.02.04J– Junge Ausprägung14

44.02.04M– Mittlere Ausprägung17

44.02.04A– Alte Ausprägung20

44.03Fichten-/Tannen(misch)wälder und Fichten(misch)wälder

44.03.01Montaner Fichten-Blockschuttwald

44.03.01J– Junge Ausprägung15

44.03.01M– Mittlere Ausprägung18

44.03.01A– Alte Ausprägung21

44.03.02Montane bis hochmontane Fichtenwälder

44.03.02J– Junge Ausprägung15

44.03.02J– Mittlere Ausprägung18

44.03.02A– Alte Ausprägung21

44.03.03Montane Tannen-Fichtenwälder

44.03.03J– Junge Ausprägung15

44.03.03M– Mittlere Ausprägung18

44.03.03A– Alte Ausprägung21

44.03.04Montane Tannen-/Fichten-Buchenwälder (Nadelbaumanteil > 50 %)

44.03.04J– Junge Ausprägung15

44.03.04M– Mittlere Ausprägung18

44.03.04A– Alte Ausprägung21

44.03.05Montane Tannenwälder

44.03.05J– Junge Ausprägung15

44.03.05M– Mittlere Ausprägung18

44.03.05A– Alte Ausprägung21

44.03.06Autochthone Fichten-Tannenwälder der planaren und collinen Stufe

44.03.06J– Junge Ausprägung15

44.03.06M– Mittlere Ausprägung19

44.03.06A– Alte Ausprägung22

44.04Nadel(misch)forste einheimischer Baumarten

44.04J– Junge Ausprägung9

44.04M– Mittlere Ausprägung11

44.04A– Alte Ausprägung14

44.05Nadel(misch)forste eingeführter Baumarten

44.05J– Junge Ausprägung6

44.05M– Mittlere Ausprägung10

44.05A– Alte Ausprägung12

BIOTOPTYPEN DES BESIEDELTEN BEREICHS UND VERKEHRSANLAGEN

51.FREIFLÄCHEN DES BESIEDELTEN BEREICHS

51.01Kleine vegetationsfreie Freiflächen5

51.02Kleine unbefestigte Freiflächen mit Spontanvegetation11

51.04aBrachflächen z. B. ehemalige Baukomplexe, Industrie- und Verkehrsanlagen

51.04a.01– Mit wesentlichen Anteilen struktur-/artenreicher Ausprägung12

51.04a.02– Ohne wesentliche Anteile struktur-/artenreicher Ausprägung7

51.06aParkanlagen

51.06a.01Historische Garten- und Parkanlage19

51.06a.02.01Extensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand16

51.06a.02.02Extensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand13

51.06a.03Intensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand13

51.06a.04Intensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand10

51.06a.05Parkwald14

51.06a.06Botanischer Garten (differenzierte Objektbewertung)13

51.07aSonstige Grünanlage

51.07a.01Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand13

51.07a.02Sonstige Grünanlage ohne alten Baumbestand9

51.08aKleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen

51.08a.01Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturreich11

51.08a.02Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturarm7

51.09aFriedhöfe

51.09a.01Friedhof mit altem Baumbestand14

51.09a.02Friedhof ohne alten Baumbestand9

51.10aZoo/Tierpark/Tiergehege (differenzierte Objektbewertung)11

51.11aSport-/Spiel-/Erholungsanlage mit geringem Versiegelungsgrad

51.11a.01Sportrasenplatz7

51.11a.02Freibad7

51.11a.03Golfplatz9

51.11a.04Campingplatz7

51.11a.05Sonstige Sport-, Spiel- und Freizeitanlage7

52.VERKEHRSANLAGEN UND PLÄTZE

52.01Straßen und Verkehrswege (einschließlich der Land- und Forstwirtschaft)

52.01.01aVersiegelter oder sonstiger gepflasterter Verkehrs- und Betriebsweg (z. B. Straße, Start-, Landebahn)0

52.01.03Teilbefestigter Verkehrsweg (z. B. Rasengitter, Spurplatten)2

52.01.04aUnbefestigte Straße/Feld- und Forstweg bzw. Verkehrsweg mit wassergebundener Decke3

52.01.07aVerkehrsweg mit Natursteinpflaster6

52.01.08aFunktionsgrün an Verkehrswegen

52.01.08a.01Bankette, Mittelstreifen3

52.01.08a.02Funktionsgrün mit artenarmer Krautschicht oder mit Gehölzbestand junger Ausprägung7

52.01.08n.03Funktionsgrün mit artenreicher Krautschicht oder mit Gehölzbestand mittlerer bis alter Ausprägung11

52.02Rad- und Fußwege bzw. Pfade

52.02.01aVersiegelter oder sonstiger gepflasterter Weg0

52.02.03Teilbefestigter Weg (z. B. Rasengitter, Spurplatten)3

52.02.04aGeschotterter Weg oder Weg mit wassergebundener Decke4

52.02.06Unbefestigter Weg10

52.02.07Hohlweg [Komplex]18

52.02.08aWeg mit Natursteinpflaster7

52.03Plätze, befestigte Freiflächen

52.03.01Versiegelter Platz oder sonstiger gepflasterter Platz0

52.03.02Teilbefestigter Platz (z. B. Rasengitter)3

52.03.03aPlatz mit geschottertem Belag oder wassergebundener Decke (z. B. Aschensportplatz)4

52.03.05aPlatz mit Natursteinpflaster7

52.04Übrige Verkehrsanlagen in Betrieb

52.04.01Gleiskörper1

52.04.02Hafenanlage an Land, Kai1

52.04.04aHafenbecken und Marinas6

52.04.05aWasserbauliche Anlagen z. B. Schleusen, Wehre, Leitwerke2

52.04.06aSonstige Verkehrsanlagen0

53BAUWERKE MIT ZUGEORDNETER TYPISCHER FREIRAUMSTRUKTUR

53.01Gebäude

53.01.01aHistorischer Gebäudekomplex, z. B. Kirche, Kloster, Burg, Schloss13

53.01.03Einzel- und Reihenhausbebauung inkl. typischen Freiräumen

53.01.03a– Altes Villengebiet mit altem Baumbestand13

53.01.03b– Lockeres Einzelhausgebiet5

53.01.03c– Verdichtetes Einzel- und Reihenhausgebiet4

53.01.05Hochhaus- und Großformbebauung inkl. typischen Freiräumen

53.01.05a– Wohnnutzung in Hochhaus- und Großformbauten4

53.01.05b– Öffentliche oder gewerbliche Hochhaus- und Großformbauten4

53.01.07aSonstige Einzelgebäude z. B. Scheunen, Stallungen, Speichergebäude

53.01.07a.01– Alt bzw. traditionelle Bauweise (genutzt) oder verfallen (ungenutzt)11

53.01.07a.02– Moderne Bauweise2

53.01.14aIndustrie- und Gewerbefläche inkl. typischen Freiräumen2

53.01.15aKerngebiet inkl. typischen Freiräumen

53.01.15a.01– Historische Altstadt12

53.01.15a.02– Moderne Innenstadt3

53.01.16aBlock- und Zeilenbebauung inkl. typischen Freiräumen

53.01.16a.01– Historische Blockbebauung9

53.01.16a.02– Sonstige Blockbebauung4

53.01.16a.03– Zeilenbebauung5

53.01.17aDorfgebiet

53.01.17a.01– Historisches Dorfgebiet z. B. Dorfkern, Dorfanger, Dorfplatz13

53.01.17a.02– Sonstiges Dorfgebiet inkl. Neubaugebiete4

53.01.18aEinzelgebäude im Außenbereich

53.01.18a.01– Historische Einzelgebäude/-gehöfte10

53.01.18a.02– Sonstige Einzelgebäude/-gehöfte2

53.01.19aTierproduktionsanlage und Gewächshäuser0

53.01.20aVer- und Entsorgungsanlage, z. B. Kläranlage, Wasserwerk, Staudamm2

53.02Mauern und Steinriegel

53.02.01Ziegelsteinmauern

53.02.01.01– Alt bzw. traditionelle Bauweise10

53.02.01.02– Moderne Bauweise4

53.02.02Betonmauer0

53.02.03aUnverfugte Natursteinmauer bzw. Trockenmauer17

53.02.04aVerfugte Natursteinmauer (auch von Ruinen)9

53.02.05aSteinriegel17

53.02.06aGabionen2

54.DEPONIEN UND RIESELFELDER

54.01Feststoffdeponien (z. B. Hausmüll, Bauschuttdeponie)

54.01a– In Betrieb0

54.01b– Begrünte Bereiche2

54.02Deponien flüssiger Stoffe (z. B. Schlammdeponie)0

54.03Rieselfelder [Komplex]8

54.04Kanalisation0

BIOTOPTYPEN MIT SCHWERPUNKT IN DEN ALPEN

60.GEWÄSSER DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE

60.01Quellen der subalpinen bis alpinen Stufe

60.01.01Sicker- und Sumpfquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Helokrene)18

60.01.02Grundquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Limnokrene)17

60.01.03Sturzquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Rheokrene)19

60.02Fließgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe

60.02.01Gletscherbach22

60.02.02Fließgewässeroberlauf (Rhitral) der subalpinen bis alpinen Stufe20

60.03Stillgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe

60.03.01See der subalpinen bis alpinen Stufe17

60.03.02Weiher der subalpinen bis alpinen Stufe17

60.03.03Tümpel der subalpinen bis alpinen Stufe17

61.FIRN, PERMANENTE SCHNEEFELDER UND GLETSCHER

61.01Firn und permanentes Schneefeld16

61.02Gletscher21

62.FELSEN DER SUBALPINEN BIS NIVALEN STUFE

62.01Felswände der subalpinen bis nivalen Stufe14

62.02Felsblöcke der subalpinen bis nivalen Stufe13

63.STEINSCHUTTHALDEN UND SCHOTTERFLÄCHEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE

63.01Schotterfläche an Gewässern der subalpinen bis alpinen Stufe16

63.02Kalkschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe12

63.03Mergelschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe12

63.04Silikatschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe12

64.SCHNEEBÖDEN, SCHNEETÄLCHEN

64.01Kalkschneeboden17

64.02Schwemmboden der subalpinen bis alpinen Stufe19

64.03Silikatschneeboden18

65.MOORE DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE

65.01Hoch- und Übergangsmoor der subalpinen bis alpinen Stufe20

65.02Flachmoor oder Sumpf der subalpinen bis alpinen Stufe20

66.GEBIRGSRASEN (SUBALPINE BIS ALPINE STUFE)

66.01Nacktriedrasen19

66.02Polsterseggenrasen17

66.03Borstgrasrasen der subalpinen bis alpinen Stufe18

66.04Blaugrashalde bzw. -rasen15

66.05Rostseggenrasen15

66.06Alpenfettweide14

66.07Goldhaferwiese der Kalkalpen21

66.08Subalpiner Trittrasen13

66.09Krummseggenrasen19

67.STAUDEN- UND LÄGERFLUREN DER HOCHMONTANEN BIS ALPINEN STUFE

67.01Hochstauden- und Hochgrasflur der hochmontanen bis alpinen Stufe16

67.02Lägerfluren der subalpinen bis alpinen Stufe9

68.ZWERGSTRAUCHHEIDEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE

68.01Alpine „Windheide“ (z. B. mit Gamsheide)19

68.02Krähenbeer-Rauschbeerheide und Zwergwacholdergebüsche21

69.GEBÜSCHE DER HOCHMONTANEN BIS SUBALPINEN STUFE

69.01Auenweidengebüsche der hochmontanen bis subalpinen Stufe20

69.02Grünerlengebüsche15

69.03Schluchtweidengebüsch16

69.04Latschengebüsch15

69.05Alpenrosengebüsch17

69.06Fichten-Ebereschengebüsch14

69.07Knieweidengebüsch16

70.SUBALPINE WÄLDER

70.01Subalpiner (hochmontaner) Bergahorn-Buchenwald

70.01J– Junge Ausprägung16

70.01M– Mittlere Ausprägung19

70.01A– Alte Ausprägung22

70.02Subalpiner Fichtenwald

70.02J– Junge Ausprägung15

70.02M– Mittlere Ausprägung18

70.02A– Alte Ausprägung21

70.03Subalpiner Lärchen-Arvenwald

70.03J– Junge Ausprägung15

70.03M– Mittlere Ausprägung18

70.03A– Alte Ausprägung21

70.04Subalpiner Lärchenwald

70.04J– Junge Ausprägung15

70.04M– Mittlere Ausprägung18

70.04A– Alte Ausprägung21

Anlage 3

(zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1123)

1.

Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen

Bedeutung der Funktionen des

jeweiligen Schutzguts nach WertstufenStärke, Dauer und Reichweite der vorhabenbezogenen Wirkungen

I

geringII

mittelIII

hoch

1 sehr gering–––

2 gering––eB

3 mittel–eBeB

4 hocheBeBeBS

5 sehr hocheBeBSeBS

6 hervorragendeBSeBSeBS

–:keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten

eB:erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten

eBS:erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten

2.

Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der in Anlage 1 aufgeführten Bodenfunktionen

Für die Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung oder einen Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen gilt abweichend von Nummer 1 für eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere Folgendes:

Bei einer dauerhaften Versiegelung oder einem Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen ab einer Größe von 2 000 Quadratmetern sowie bei sonstigen dauerhaften Wirkungen (Verdichtung, Veränderung des Bodenwasser- oder Stoffhaushalts) ab dieser Größe hat eine Prüfung zu erfolgen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten ist. Für die Bewertung sind die Bedeutung der betroffenen Bodenfunktion im konkreten räumlichen Zusammenhang und die Empfindlichkeit gegenüber der spezifischen Wirkung maßgeblich.

Anlage 4

(zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1)Naturräume in Deutschland

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1124 - 1126)

Naturräume in Deutschland (Bundesamt für Naturschutz 2011, nach Ssymank 1994)

D01Mecklenburgisch-Vorpommersches Küstengebiet

D02Nordostmecklenburgisches Tiefland mit Oderhaffgebiet

D03Rückland der Mecklenburg-Brandenburgischen Seenplatte

D04Mecklenburgische Seenplatte

D05Mecklenburg-Brandenburgisches Platten- und Hügelland sowie Luchland

D06Ostbrandenburgische Platte

D07Odertal

D08Spreewald und Lausitzer Becken- und Heideland

D09Elbtalniederung

D10Elbe-Mulde-Tiefland

D11Fläming

D12Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen sowie Ostbrandenburgisches Heide- und Seengebiet

D13Oberlausitzer Heideland

D19Erzgebirgsvorland und Sächsisches Hügelland

D20Mitteldeutsches Schwarzerdegebiet

D21Schleswig-Holsteinische Marschen und Nordseeinseln

D22Schleswig-Holsteinische Geest

D23Schleswig-Holsteinisches Hügelland

D24Unterelbeniederung (Elbmarsch)

D25Ems-Weser-Marsch

D26Ostfriesisch-Oldenburgische Geest

D27Stader Geest

D28Lüneburger Heide

D29Wendland und Altmark

D30Dümmer Geestniederung und Ems-Hunte-Geest

D31Weser-Aller-Tiefland

D32Niedersächsische Börden

D33Nördliches Harzvorland

D34Westfälische Tieflandsbucht

D35Kölner Bucht und Niederrheinisches Tiefland

D14Oberlausitz

D15Sächsisch-Böhmisches Kreidesandsteingebiet

D16Erzgebirge

D17Vogtland

D18Thüringer Becken und Randplatten

D36Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leine-Bergland

D37Harz

D38Bergisches Land, Sauerland (Süderbergland)

D39Westerwald

D40Lahntal und Limburger Becken

D41Taunus

D42Hunsrück

D43Moseltal

D44Mittelrheingebiet (mit Siebengebirge)

D45Eifel und Vennvorland

D46Westhessisches Berg- und Beckenland

D47Osthessisches Bergland (Vogelsberg und Rhön)

D48Thüringisch-Fränkisches Mittelgebirge

D49Gutland (Bitburger Land)

D50Pfälzisch-Saarländisches Muschelkalkgebiet

D51Pfälzer Wald (Haardtgebirge)

D52Saar-Nahe-Berg- und Hügelland

D63Oberpfälzer und Bayerischer Wald

D53Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland

D54Schwarzwald

D55Odenwald, Spessart und Südrhön

D56Mainfränkische Platten

D57Neckar- und Tauberland, Gäuplatten

D58Schwäbisches Keuper-Lias-Land

D59Fränkisches Keuper-Lias-Land

D60Schwäbische Alb

D61Fränkische Alb

D62Oberpfälzisch-Obermainisches Hügelland

D69Hochrheingebiet und Dinkelberg

D64Donau-Iller-Lech-Platten

D65Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten

D66Voralpines Hügel- und Moorland

D67Schwäbisch-Oberbayerische Voralpen

D68Nördliche Kalkalpen

D70Deutsche Bucht (ohne Felssockel Helgoland)

D71Doggerbank und angrenzende zentrale Nordsee

D72Westliche Ostsee

D73Östliche Ostsee

Anlage 5

(zu § 9 Absatz 3 und 4)Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1127 - 1135)

Ausgleichsmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichartig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sollen nach Möglichkeit eng mit dem beeinträchtigten Raum verbunden sein.

Ersatzmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichwertig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sind unter Bezug auf den beeinträchtigten Raum, zumindest jedoch so durchzuführen, dass die jeweilige Funktion im betroffenen Naturraum hergestellt wird (siehe Anlage 4). Bei Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels können Ersatzmaßnahmen auch außerhalb des betroffenen Naturraums durchgeführt werden, sofern dadurch die jeweils beeinträchtigte Funktion des Schutzguts im betroffenen Naturraum hergestellt wird.

A.

Räumlich-funktionale Anforderungen

SchutzgüterFunktionen

(siehe

im Einzelnen

Anlage 1)Maßgaben zum Ausgleich und ErsatzRäume, in denen

die Ausgleichs-

maßnahmen

durchzuführen sind

BiotopeVielfalt von

Lebensgemeinschaften und LebensräumenWiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betroffenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotoptypenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von Biotopen

Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederherstellung sind Biotope zu wählen,

die gemessen an dem Wert des betroffenen Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind und

die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maßnahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Abschnitt B) geeignet sind.

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Nährstoffentzug

Wiedervernässung

Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession; Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz)

wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwertung von Riffen oder anderen Biotopenin dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, der sich durch eine ähnliche Biotopausstattung abgrenzt (z. B. Waldbereiche, Niederungsbereiche, strukturiertes Offenland)

TiereVielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen VielfaltWiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habitate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von

Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)

Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/Metapopulation(en)

artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den beeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher Wiederherstellbarkeit

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum möglichst unter Bezug auf konkrete Aktions- oder Dispersionsräume der betroffenen

Art(en)/Popula-

tion(en)

Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)

Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Lebensräumen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

PflanzenVielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen VielfaltWiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Standorte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von

Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungsareale

artspezifischen Standortbedingungen

Entwicklungszeiten

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Optimierung der artspezifisch erforderlichen Standortbedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasenflächen, Entfernen von Gehölzen)

Wiederherstellung von Lebensräumen

Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflanzenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von Diasporen)

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum in Abhängigkeit von konkreten Verbreitungsarealen

Bodennatürliche BodenfunktionenWiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)

Entfernen von Überschüttungen

Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren Bodenraums

Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit Untergrundmelioration

Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren

Nutzungsextensivierung

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen

Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen ErbesWiederherstellung/Optimierung der betroffenen Bodentypen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Ausgleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotopkategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch:

Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren

Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen

Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstanden sind

Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen im Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen

Sicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegenin dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen

WasserFunktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächengewässer einschließlich der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit der Fließgewässer ergebenMaßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz)

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseitigung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von Wehren)

Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B. durch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbau- oder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorphologie zur Sauerstoffanreicherung

Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage von Auefließgewässern

Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Stillgewässern

Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegungen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen

Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosionsgefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in Hanglagen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewässern

Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasserüberläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen

Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)in dem vom Eingriff betroffenen Fließ- oder Stillgewässer oder in dessen unmittelbarem Umfeld

Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergebenVerbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunktionen

Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.:

Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehendem Grundwasser

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmutzungen z. B. durch Altlastensanierung

Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.:

Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)

Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Ausnahmefällen Infiltration von Niederschlagswasserin dem vom Eingriff betroffenen Grundwasserleiter,

-einzugsgebiet

Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen, durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen

Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen

Hochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Abflusshaushalt

(Retentionsfunktion)Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- und Retentionsfunktionen

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B)

Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltration von Niederschlagswasser und Regenwasserrückhaltung

Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Einzugsgebiet

Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließgewässern

Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von Gewässerverbauungen

Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von Auefließgewässern

Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle

Extensivierung der Auenutzung

Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentionsraumes

Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen oder -becken

Vorlandmanagement in den Deichvorländernin dem vom Eingriff betroffenen Retentionsraum bzw. im betroffenen Einzugsgebiet des Fließgewässers

BiotopeVielfalt von

Lebensgemeinschaften und LebensräumenWiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betroffenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotoptypenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von Biotopen

Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederherstellung sind Biotope zu wählen,

die gemessen an dem Wert des betroffenen Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind und

die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maßnahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Abschnitt B) geeignet sind.

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Nährstoffentzug

Wiedervernässungin dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, der sich durch eine ähnliche Biotopausstattung abgrenzt (z. B. Waldbereiche, Niederungsbereiche, strukturiertes Offenland)

Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession; Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz)

wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwertung von Riffen oder anderen Biotopen

TiereVielfalt von

Tierarten einschließlich der innerartlichen VielfaltWiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habitate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von

Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)

Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/Metapopulation(en)

artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den beeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher WiederherstellbarkeitMögliche Maßnahmen sind u. a.:

Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)

Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)

Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Lebensräumen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum möglichst unter Bezug auf konkrete Aktions- oder Dispersionsräume der betroffenen

Art(en)/Popula-

tion(en)

PflanzenVielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen VielfaltWiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Standorte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von

Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungsareale

artspezifischen Standortbedingungen

EntwicklungszeitenMögliche Maßnahmen sind u. a.:

Optimierung der artspezifisch erforderlichen Standortbedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasenflächen, Entfernen von Gehölzen)

Wiederherstellung von Lebensräumenin dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum in Abhängigkeit von konkreten Verbreitungsarealen

Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflanzenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von Diasporen)

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Bodennatürliche

BodenfunktionenWiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)

Entfernen von Überschüttungen

Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren Bodenraums

Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit Untergrundmelioration

Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren

Nutzungsextensivierung

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen

Vielfalt von Bodentypen

und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen ErbesWiederherstellung/Optimierung der betroffenen Bodentypen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Ausgleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotopkategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch:

Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren

Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen

Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstanden sind

Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen im Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen

Sicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegenin dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typen

WasserFunktionen

für den

Naturhaushalt,

die sich aus

der Qualität

und Quantität der Oberflächen-

gewässer einschließlich der natürlichen Selbstreini-

gungsfähigkeit der Fließgewässer ergebenMaßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz)

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseitigung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von Wehren)

Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B. durch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbau- oder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorphologie zur Sauerstoffanreicherung

Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage von Auefließgewässern

Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Stillgewässernin dem vom Eingriff betroffenen Fließ- oder Stillgewässer oder in dessen unmittelbarem Umfeld

Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegungen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen

Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosionsgefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in Hanglagen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewässern

Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasserüberläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen

Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)

Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergebenVerbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunktionen

Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.:

Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehendem Grundwasser

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmutzungen z. B. durch AltlastensanierungMögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.:

Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)

Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Ausnahmefällen Infiltration von Niederschlagswasser

Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen, durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen

Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagenin dem vom Eingriff betroffenen Grundwasserleiter,

-einzugsgebiet

Hochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Ab-

flusshaushalt

(Retentionsfunktion)Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- und Retentionsfunktionen

Mögliche Maßnahmen sind u. a.:

Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B)

Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltration von Niederschlagswasser und Regenwasserrückhaltung

Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Einzugsgebietin dem vom Eingriff betroffenen Retentionsraum bzw. im betroffenen Einzugsgebiet des Fließgewässers

Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließgewässern

Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von Gewässerverbauungen

Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von Auefließgewässern

Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle

Extensivierung der Auenutzung

Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)

Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentionsraumes

Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen oder -becken Vorlandmanagement in den Deichvorländern

B.

Berücksichtigung von Entwicklungszeiten

Sofern die Entwicklungszeit bis zur Erreichung des Zielzustandes der geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme 30 Jahre überschreitet, ist eine Vergrößerung der Maßnahmenfläche um 25 Prozent erforderlich, um die verzögerte Funktionserfüllung zu berücksichtigen (Timelag-Aufschlag).

Sofern Biotoptypen oder Zielzustände anderer Funktionen mit einem Alter von mehr als 100 Jahren erheblich beeinträchtigt werden, sind neben den langfristig wirksamen Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren kurz- bis mittelfristig wirksame Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von weniger als 30 Jahren vorzusehen. Die beiden Maßnahmenanteile sollen jeweils 50 Prozent des auf die betreffende erhebliche Beeinträchtigung entfallenden Anteils am biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf betragen.

Bei Entwicklungszeiten von weniger als 30 Jahren ist kein Timelag-Aufschlag erforderlich.

Die Bestimmung der Entwicklungszeit ist maßnahmenspezifisch ausgehend von den jeweiligen Ausgangsbiotopen bzw. Ausgangszuständen der Maßnahmenflächen sowie dem Zielbiotoptyp in der jeweiligen Ausprägung vorzunehmen.

Entwicklungszeiten für beispielhafte Zielbiotope und verschiedene Ausgangsbiotoptypen

ZielbiotopAusgangsbiotope

(mögliche Maßnahmentypen)EntwicklungszeitTimelag-Aufschlag,

kurz- bis mittelfristig

wirksame Maßnahmen

Buchen-(misch-)wälder frischer, basenreicher Standorte

(alte Bestände)Buchen-Mischbestand

(Entnahme gebietsfremder Baumarten, Freistellung Altbaumarten)< 30 Jahre–

Fichtenforst (Unterpflanzung mit Buchen, später Entnahme der Fichten)30 bis 100 JahreTimelag-Aufschlag

erforderlich

Acker (Aufforstung von Buchenwäldern)> 100 JahreTimelag-Aufschlag und Maßnahme mit einer

Entwicklungszeit

< 30 Jahre erforderlich

Bruchwälder

(alte Bestände)entwässerter, eutrophierter Bruchwald (Wiedervernässung, Nutzungsverzicht)< 30 Jahre–

Weichholzauenwälder

(junge bis mittelalte

Bestände)krautige Uferflur am Gewässer

(ggf. Verbesserung der Überflutungssituation, Initialpflanzung von Weiden, Sukzession)< 30 Jahre

(junge bis mittelalte

Bestände)–

30 bis 100 Jahre

(alte Bestände)Timelag-Aufschlag

erforderlich

Niedermoore mit Torfenbrachgefallene, ehemals

extensiv genutzte Niedermoorstandorte (regelmäßige Mahd, ggf. Wiedervernässung)< 30 Jahre–

intensiv genutztes Feuchtgrünland (Wiedervernässung,

Aushagerung, regelmäßige Mahd)30 bis 100 JahreTimelag-Aufschlag

erforderlich

Hochmoor-, Zwischen- und Übergangsmoorstandorte (einschl. Moorgewässer und -gehölze)Moordegenerationsstadium mit Zwergsträuchern und Resten von Fichtenforst (Rodung und Wiedervernässung, Sukzession, ggf. Entwicklungspflege)> 100 JahreTimelag-Aufschlag und

Maßnahme mit einer

Entwicklungszeit

< 30 Jahre erforderlich

naturnahe Fließgewässeranthropogen mäßig beeinträchtigtes Fließgewässer

(Beseitigung von Sohlabstürzen, verrohrten Durchlässen und Förderung der natürlichen Fließgewässerdynamik)< 30 Jahre–

anthropogen stark beeinträchtigtes Fließgewässer

(Renaturierung durch Rückverlegung eines längeren Fließgewässerabschnitts in das ursprüngliche Fließgewässerbett)< 30 Jahre–

Großseggenriedentwässertes, eutrophiertes

Großseggenried (Wiedervernässung, ggf. sporadische Mahd)< 30 Jahre–

Entwicklung aus ehemaliger Kiesabbaufläche (Initialpflanzung mit standorttypischen Arten,

in Abhängigkeit vom Wasserhaushalt Sukzession oder sporadische Mahd)< 30 Jahre–

Halbtrockenrasenbrachgefallener, verbuschter Halbtrockenrasen (Entbuschung und Beweidung)< 30 Jahre–

extensiv genutzter Ackerintensiv genutzter Acker

(keine chem.-synth. Düngung/nur Wirtschaftsdünger, Düngermenge begrenzen auf max. 50 % der empfohlenen Menge; kein Pflanzenschutzmitteleinsatz)< 30 Jahre–

Anlage 6

(zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3)Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1136 - 1157)

A.

Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen

Maßnahmentyp

Zielbiotoptypen

(keine

abschließende

Aufzählung)Anforderungen an die

Ausführung der MaßnahmenEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen

Biotope,

Tiere,

PflanzenBodenWasserKlima/LuftLand-

schaftsbild

MindestanforderungenWeitergehende

Anforderungen, die im Einzelfall

festgesetzt werden könnenVielfalt von Tier- und

PflanzenartenVielfalt von BiotoptypenVielfalt von Bodentypen

und BodenformenNatürliche BodenfunktionenOberflächengewässerGrundwasserHochwasserschutz- und

RetentionsfunktionKlimatische und lufthygienische

AusgleichsfunktionenKlimaschutzfunktion durch

Treibhausgasspeicher/-senkenVielfalt von Landschaften als

natürliches und kulturelles ErbeFunktionen im Bereich Erleben

und Wahrnehmen von Landschaft

Maßnahmen auf Acker

Brachen

Ackerbrachen:

33.01.04, 33.02.04, 33.03.04, 33.04a.04, 33.04b.04

Selbstbegrünung (gilt nicht in

Gebieten mit hohem Stickstoff-Auswaschungsrisiko)

Keine Düngung, keine PSM

Keine Bodenbearbeitung

Keine Nutzung/Mahd

Höchstdauer der Belassung ohne Umbruch: 3 Jahre

Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)

Pflegeintervall 2 bis 3 Jahre

Spezifische Maßnahmen,

z. B. extensive Pflege zur Schaffung von Heterogenität im Bestand

In Abhängigkeit von Zielarten

ggf. Sonderformen

Reduzierung von konkurrenz-

starken, nicht dem Zielbiotoptyp entsprechenden Pflanzenarten

(z. B. Acker-Kratzdistel,

Neophyten) ausschließlich durch mechanische BeseitigungXX(X)X(X)(X)(X)(X)X

Extensiv

genutzte Äcker/Ackerwildkräuterstreifen

Äcker mit vollst. Segetalvegetation:

33.01.01, 33.02.01, 33.03.01, 33.04a.01, 33.04b.01

Äcker mit artenreicher Segetalvegetation:

33.01.02, 33.02.02, 33.03.02, 33.04a.02, 33.04b.02

Erweiterter Saatreihenabstand

bzw. reduzierte Saatgutmenge (max. 50 – 70 % der regulären Saatgutmenge)

Vielfältige, mind. Viergliedrige

Fruchtfolge mit Winterungen und Sommerungen

Grundsätzlich keine Düngung, eine begrenzte dem Entwicklungsziel angepasste Erhaltungsdüngung mit Wirtschaftsdünger ist im Einzelfall zulässig (Düngermenge dann begrenzen max. auf Entzug bzw. Zielanforderung z. B. aus dem

Segetalartenschutz), keine PSM

Striegelverzicht

Winterstoppel

Verzicht auf Bewässerung

Verzicht auf Kalkung

Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)

Mindestdauer 10 Jahre

Einsatz von Gemengen mit mindestens zwei verschiedenen Arten und Sorten bis hin zu Blüh- und Wildkrautgemengen, z. B. Getreide-Öl-Leguminosen-Gemenge, Blüh-/Wildkrautgemenge

Inanspruchnahme wertvoller landwirtschaftlich genutzter Flächen nur nach Berücksichtigung agrarstruktureller Belange

Konzentration von Maßnahmen im Raum zur Verbesserung der Strukturvielfalt und zur Schaffung von Verbundstrukturen (Biotopverbund)

Verringerung der Schlaggrößen

Integrierte Brachestreifen

(auf 10 % der Fläche)

Einschränkung der Bodenbearbeitung während der Brutzeit

Nicht wendende, pfluglose Bodenbearbeitung (i. d. R. nicht geeignet bei Segetalartenschutz)

Belassen von Streifen/Ernte-

verzichtXX(X)XX(X)XX

Etablierung von artenreichem Grünland

artenreiches Grünland frischer Standorte:

34.07a.01, 34.07a.02

Salzgrünland der Küste:

07, 08

Vorher mind. 5 Jahre lang Acker

Die Maßnahmenfläche sollte sich

als Bilanzzuwachs (Grünlandfläche) auf Betriebsebene niederschlagen

Ansaat mit standortspezifischem

Saatgut

Aushagerung, sofern auf Standort in Bezug zur geplanten Lebensraumqualität erforderlich

Kein Pflegeumbruch

Narbenverbesserung (Nachsaat

von Zielarten ist möglich)

1-2schürige Mahd je nach er-

wünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft im ausgehagerten Zustand (i. d. R. nach der Brutzeit), Abfuhr des Mahdgutes

(3. Schnitt kann auch als Pflegeschnitt ohne Abfuhr erfolgen) oder Beweidung mit max. 1,5 – 2 GVE/ha möglich;

bei Beweidung: Prüfung der Erforderlichkeit einer Nachmahd,

Verwendung regionalen Saatguts

Mahdguttransfer/Heublumenansaat aus der Region

Reduzierung von konkurrenz-

starken, nicht dem Zielbiotoptyp

entsprechenden Pflanzenarten

(z. B. Acker-Kratzdistel, Neophyten) ausschließlich durch mechanische Beseitigung

Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von

jeweiligen Zielarten)XXXX(X)XX(X)(X)X

Beschränkung der Weidepflege

(Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr vor März, keine Nachsaat)

Keine PSM

Eine an das jeweiligen Zielbiotop angepasste Düngung ist zulässig

Festlegung von Zeiträumen für die Mahd/Beweidung in Abhängigkeit von Zielarten

Äcker mit schlaginterner Segregation

z. B. von feuchten Senken, trockenen Kuppen innerhalb des Ackerschlags;

Bewertung für Zielarten oder Zielbiotope, z. B. extensiv genutzte Äcker mit artenreicher oder vollst. Segetalvegetation oder andere

Kartierung und Dokumentation der ertragsärmeren und nicht genutzten Teilbereiche (z. B. anhand eines Luftbilds) zur gezielten Auswahl von Standorten mit hohem Biotopentwicklungspotenzial bzw. mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund

Herausnahme von Teilbereichen

mit spezifischer Standortcharakteristik aus der Nutzung, auf den Zielbiotop abgestimmte extensive Ackernutzung oder Pflege

Abstandsauflagen zur Maßnah-

menfläche für Düngung und PSM

Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von

jeweiligen Zielarten)XX(X)X(X)(X)X

standortspezifische Ausprägungen von Zielbiotopen

Biotopverbund zu benachbarten

Strukturen herstellen (z. B. als Trittstein)

Mindestdauer 10 Jahre

(rotierende) Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer

Habitate

Bewertung für

Zielarten

Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)

Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen, (z. B. Feldlerchenfenster)

Keine PSM

Monitoring/Überprüfung und ggf.

Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XX

Blühstreifen

Bewertung für

Zielarten

Breite in der Regel zwischen 5 m

und 10 m

Standortspezifische Saatmischung

regionaler Herkunft unter Beachtung der standorttypischen Segetalvegetation

Reduzierte Saatgutmenge

(max. 50 – 70 % der regulären Saatgutmenge) zur Erzielung eines lückigen Bestands, Fehlstellen im Bestand belassen

Keine Düngung, keine PSM

Bei Rotation in der Fruchtfolge Belassung über 2 bis 5 Jahre

Wenn Mahd, nur im Frühjahr bis Mitte März bzw. angepasst an Zielarten

Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von Zielarten)XX(X)X(X)(X)X

Zunächst keine Bodenbearbeitung;

nach 2 bis 3 Jahren Bodenbearbeitung und Neuansaat, i. d. R. im Frühjahr bis Mitte April; bei Rotation in der Fruchtfolge Belassen bis Frühjahrsbestellung

Keine Mahd

Rotation in der Fruchtfolge möglich

Maßnahmen auf Grünland

Extensivierung von Dauergrünland

artenreiches Grünland frischer Standorte:

34.07a.01, 34.07a.02

Salzgrünland der Küste:

07, 08

Aushagerung

Im Regelfall keine Bodenbearbei-

tung (Ausnahme orchideenreiche Standorte), kein Pflegeumbruch, gezielte Nachsaat von Zielarten (Heumulch, -drusch) möglich

Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig

Reduzierte (1-2schürige) Mahd

i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive

Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd

erforderlich, Beschränkung der

Bei Beweidung: reduzierte Besatzdichte zur Brutzeit

Kombination von Beweidung und Mahd je nach Standort und betroffener Zielart

Festsetzung des 1. Mahdtermins

in Abhängigkeit von Zielarten

(z. B. erst nach der Brutzeit)

Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von

jeweiligen Zielarten)XXXX(X)X(X)XX

Weidepflege (Walzen, Schleppen

max. 1-mal im Jahr i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat

Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer

Habitate

Bewertung für

bestimmte Zielarten

Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)

Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z. B. für

Wiesenbrüter)

Keine PSM

Mindestdauer 3 Jahre

Monitoring/Überprüfung und ggf.

Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XX

Extensiv

genutzte

Streuobstwiesen

Streuobstbestand auf Grünland:

41.06.01

Pflanzung und Nachpflanzung

hochstämmiger Obstbäume, Pflanzabstand je nach Baumart

z. B. zwischen 8 m und 15 m oder Extensivierung bestehender Streuobstbestände

Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig

1-3schürige Mahd (je nach er-

wünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft i. d. R. nach der Brutzeit) Abfuhr des Mahdguts (3. Schnitt kann auch als Pflege-

Die Spanne zwischen 60 – 100

Bäumen pro Hektar beschreibt das Optimum der Bestandsdichte, dies entspricht in etwa einem Baumabstand von 10 bis 12 Metern.

Erhaltung alter Obstsorten durch

Pflege alter Obstbäume sowie Pflanzung von entsprechenden Hochstämmen mit Veredelung mit alten Obstsorten

Anlegen von Sonderstrukturen wie z. B. Lesesteinhaufen, Hecken an den RändernXXXX(X)XX

schnitt ohne Abfuhr erfolgen);

ggf. auch Beweidung mit max.

1,5 – 2 GVE/ha möglich;

bei Beweidung: Prüfung der Er-

forderlichkeit der Nachmahd,

Beschränkung der Weidepflege

(Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr/alle 2 Jahre, keine Nachsaat), Nachmahd erforderlich, Verzicht auf Winterbeweidung

Erziehungs-, Pflegeschnitt der

Obstbäume

Belassen von Biotopholz (Totholz)/

absterbenden Bäumen

Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von

jeweiligen Zielarten)

Maßnahmen auf Sonderstandorten des Offenlandes

Sümpfe,

Seggenriede und Röhrichte

z. B. 35.01a, 37.01,

37.02,

38.01 bis 38.07

Besondere Bedeutung der Fläche

für den Arten- und Biotopschutz oder für den Biotopverbund

Die Bewirtschaftungsanforderun-

gen sind im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen in Abhängigkeit von Standort und Zielbiotop oder entsprechend artspezifischen Anforderungen festzulegen

Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XXX(X)(X)XX(X)XX

(z. B. Beweidung oder Mahd von

Sümpfen, Seggenrieden, Röhrich-

ten).

Keine Düngung, keine PSM

Binnendünen und Magerrasen

z. B. 34.01,

34.04

Entkusseln/Entbuschen und/oder

Bodenverwundung

Aushagerung

Keine PSM, keine Düngung

Reduzierte (1-2schürige) Mahd

i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlichXXX(X)(X)XX

Halbtrocken-, Schwermetall- und Borstgrasrasen

z. B. 34.02,

34.03,

34.05,

34.06

Aushagerung

Keine PSM, keine Düngung

Reduzierte (1-2schürige) Mahd

i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich

Entkusseln/EntbuschenXXX(X)(X)XX

Heiden

40.01 bis 40.05

Beweidung durch Schafe und

ggf. Ziegen;

Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;

Kontrolliertes Brennen

Abplaggen/Abschieben

Entkusseln/EntbuschenXXX(X)(X)XX

Niedermoore

(ohne Sümpfe)

35.01

Wiedervernässung

Wasserstandsanhebung

Entbuschen/Entkusseln

Keine Düngung

Vegetations-(narben-) und bodenschonende ErntetechnikXXXX(X)XXXXX

Feucht- und

Nassgrünland

z. B. 35.02

(extensiv bewirtschaftet)

Wasserstandsregulierung

Wiedervernässung

Keine Bodenbearbeitung,

kein Pflegeumbruch, keine Neuansaat/Narbenverbesserung

Keine PSM, keine Düngung

Reduzierte (1-2schürige) Mahd

i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes (mind. bis zum

Erreichen des Zielzustandes) oderXXXX(X)XXXXX

extensive Beweidung mit

max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung:

Nachmahd erforderlich, Beschränkung der Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr

i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat

Vegetations-(narben-) und boden-

schonende Erntetechnik

Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer

Habitate

Bewertung für

Zielarten

Einbindung in Maßnahmenkonzept

(insbes. in Artenschutzkonzept)

Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z. B. für Amphibien oder Reptilien)

Keine PSM, keine Düngung

Monitoring/Überprüfung und ggf.

Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XX

Maßnahmen zur Anlage und Pflege von Landschaftselementen/Landschaftsstrukturen

Bäume und

Hecken,

Feldgehölze

Feldgehölze,

Gebüsche,

Hecken und

Gehölzkulturen:

Einbindung in landschafts-

planerisches Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept)

Mindestbreite von Hecken und

Gehölzstreifen 5 m,

Höchstbreite 20 m

Pflege bereits vorhandener Hecken und Feldgehölze, sofern damit eine deutliche naturschutzfachliche Aufwertung/landschafts-pflegerische Verbesserung verbunden istXXX(X)(X)(X)(X)XX

z. B. 41.01,

41.02,

41.03,

41.05

Verwendung gebietseigener Ge-

hölze, Artenmischung/artenreich,

stufiger Aufbau mit Säumen

entlang von Hecken und Feldgehölzen

Regelmäßige Pflege oder Nutzung in Abhängigkeit von der Bestandsentwicklung

Keine Düngung, keine PSM

Säume

Krautige Säume und Gehölzsäume, inkl. Ufersäume

z. B. 39.01.01, 39.02,

39.03,

39.04a.01,

39.06

Breite in der Regel zwischen 5 m

und 10 m

Auf das Zielbiotop/die Zielart abgestimmte extensive Nutzung oder Pflege

Kein Umbruch

Keine Düngung, keine PSM

Mindestdauer 10 Jahre

Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Biotopverbundkonzept)

zusätzliche Abstandsauflagen zur

Maßnahmenfläche für Düngung und PSM

Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XXXX(X)(X)(X)(X)X

Tümpel, Feuchtbiotope, Quellen

z. B. 22.01

bis 22.04,

24.04a,

24.09a

Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept)

Erhalt bzw. Anlage und dauer-

hafte Pflege, sofern erforderlichXX(X)(X)(X)XX

Kein Eintrag von Düngemitteln

oder PSM/Abstandsauflagen zur Maßnahmenfläche für Düngung und PSM

Trocken-/

Natursteinmauern

z. B. 53.02.03a

Regionstypisches Material verwenden

Keine VerfugungXX(X)XX

Maßnahmen auf regionalen Sonderkulturen

z. B. Weinbau

Rebkulturen:

41.08

(extensive

Nutzung)

Keine Düngung, keine PSM

Winterbegrünung

Artenreiche Begrünung in jeder

2. Rebzeile

Wiederherstellung der TerrassenXX(X)X(X)(X)XXX

Maßnahmen im Wald

Naturschutz-konform

bewirtschaftete/

gepflegte Wälder

Laubwälder ohne Auenwälder:

43.01 bis 43.03, 43.06 bis 43.08

Aufforstung mit Baumarten der

natürlichen Waldgesellschaft

oder natürliche Sukzession unter Berücksichtigung von Aspekten des Klimawandels bei der Baumartenauswahl

Einbringen seltener/gefährdeter

Baumarten

Rückbau oder Verschluss von Entwässerungseinrichtungen

Maßnahmen gegen die Ausbreitung nichtheimischer Arten auf der FlächeXXX(X)(X)(X)(X)(X)XXX

Nadelwälder:

44.01 bis 44.03

subalpine Wälder:

70

Entnahme standortfremder, nicht

der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten

Entwicklung einer der natürlichen Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht)

Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mit weiteren Maßnahmen im Wald

Auf Moorstandorten nur in Kombination mit Wiedervernässungsmaßnahmen

Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzung von alten Waldbeständen über

80 Jahren einzelbaumweise und

mit einer Absenkung des Bestockungsgrades erfolgen

Naturschutz-konform

bewirtschaftete/gepflegte Auenwälder

43.04 bis 43.05

Wiederherstellung der für den

jeweiligen Auwaldtyp charakteristischen regelmäßigen Überflutung

z. B. durch Deichrückverlegung

und Renaturierung von Fließgewässern

Auengewässerstrukturen anlegen,

erhalten, entwickeln

Einbringen seltener/gefährdeter

Baumarten

Rückbau oder Verschluss von

Entwässerungseinrichtungen

Maßnahmen gegen die Ausbreitung nichtheimischer Arten auf der

FlächeXXXXXXX(X)XXX

Aufforstung mit Baumarten der

natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession

Entwicklung einer der natürlichen

Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht)

Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mit

weiteren Maßnahmen im Wald

Entnahme standortfremder, nicht

der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten

Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzung

von alten Waldbeständen über

80 Jahren einzelbaumweise und mit einer Absenkung des Bestockungsgrades erfolgen.

Entwicklung von Waldrändern

Waldmäntel:

42.01

Vorgelagert zum Bestand oder als

Waldinnenrand

Mindestbreite 15 m

Neuanlage mit Arten der natür-

lichen Waldrandgesellschaft oder durch natürliche Sukzession

Mehrstufiger Aufbau (Kraut-,

Stauden- und Gebüschsaum)XX(X)(X)(X)(X)X

Punktuelle Freistellung und/oder

Unterpflanzung des Bestandes mit Strauch- und Baumarten

Bewirtschaftung/Pflege zum Erhalt der Mehrstufigkeit

Kleinflächige, punktuelle oder rotierende Maßnahmen im Wald

Bewertung für Zielarten

Wiederherstellung von Waldwiesen (einschl. Pflegemanagement)

Habitatentwicklungsmaßnahmen für geschützte und gefährdete Arten

Renaturierung von Stillgewässern

und Mooren sowie Fließgewässern und Bachläufen im Wald

(einschließlich der bachbegleitenden Vegetation;

Wiederherstellung des natürlichen/naturnahen Wasserregimes)

Einbringung gebietseigener

seltener/gefährdeter Baumarten (mind. truppweise)

Mindestdauer: 10 Jahre

Schaffung von Alt- und Totholz-

strukturen (Altholzinsel Altbaumgruppe Solitärbaum Belassen von Totholz im Bestand)

Berücksichtigung landschafts-

pflegerischer Ziel- und Entwicklungskonzepte (insbes. Artenschutz- und Biotopverbundkonzepte)

Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von

jeweiligen Zielarten)XX(X)(X)(X)(X)(X)(X)(X)

Historische Waldnutzungsformen

z. B. Hutewald: 42.04

Niederwald:

42.05

Berücksichtigung der Biotop-

kontinuität bei der Flächenwahl

(v. a. Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der Bewirtschaftung auf ehemaligen oder noch bewirtschafteten Hute- und Niederwaldflächen)

Rückumwandlung durchwachsener Mittel- oder Niederwälder (Verwendung heimischer Baumarten)

Entwicklung von Hutewäldern

durch Etablierung ehemaliger

Nutzungsformen, u. a. mit Großtierhaltung

Berücksichtigung landschaftspflegerischer Ziel- und Entwicklungskonzepte (insbes. der Anforderungen für den Biotopverbund aus der Landschaftsplanung sowie der historischen und regionalspezifischen Verbreitung der Wälder)

Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XXX(X)(X)(X)(X)(X)(X)XX

Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer

Habitate

Bewertung für Zielarten

Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)

Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen im Wald

Monitoring/Überprüfung und ggf.

Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XX

PSM:Pflanzenschutzmittel, GVE: Großvieheinheiten.

X:Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.

(X):Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.

B.

Maßnahmen zur Entsiegelung

Maßnahmentyp

Zielbiotoptypen

(keine

abschließende

Aufzählung)Anforderungen an die MaßnahmenausführungEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen

Biotope,

Tiere,

PflanzenBodenWasserKlima/LuftLand-

schaftsbild

Vielfalt von Tier- und

PflanzenartenVielfalt von BiotoptypenVielfalt von Bodentypen

und BodenformenNatürliche BodenfunktionenOberflächengewässerGrundwasserHochwasserschutz- und

RetentionsfunktionKlimatische und lufthygienische

AusgleichsfunktionenKlimaschutzfunktion durch

Treibhausgasspeicher/-senkenVielfalt von Landschaften als

natürliches und kulturelles ErbeFunktionen im Bereich Erleben

und Wahrnehmen von Landschaft

Teilentsiegelung durch Entnahme der bituminösen Oberschicht und Belassen des Unterbaus mit anschließender Sukzession

Mindestgröße 100 m2

Versiegelungsbelag entfernen

Bituminöses Material ist abzufahren und zu entsorgen, sonstiges Material kann – sofern Schadstoffgehalte unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen – auf der Fläche zur Diversifizierung der Standortverhältnisse bzw. zur Modulierung des Geländes genutzt werden.

Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege(X)(X)XX(X)(X)(X)

Entsiegelung, vollständiges Abtragen und Entsorgung des Materials einschließlich Unterbau und Entfernung der Schadverdichtung des Unterbodens

Mindestgröße 100 m2

Versiegelungsbelag und Unterbau sind zu entfernen

Schadverdichtungen im Unterbau sind zu entfernen

Die entsiegelte oberste Bodenschicht muss vegetationstauglich sein, ggf. Aufbringen einer vegetationstauglichen Bodenschicht.

Schadstoffgehalte sollten unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen.

Ggf. Aufbringen einer Rekultivierungsschicht

Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege(X)(X)XX(X)(X)(X)

Rückbau im Bereich von Gewässern

z. B. Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Rückbau von Verrohrungen, Sohl- und Uferbefestigungen

z. B. 23.01,

23.02,

23.08,

24.01a

bis 24.04a,

24.08,

37, 38,

39.04a.01

Orientierung der Auswahl der Flächen an landschaftsplanerischen Ziel- und Entwicklungskonzepten (insbes. Biotopverbund-/Vernetzungskonzepte)

Gewässertypspezifische Gestaltung/Renaturierung

Punktuelle Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Beseitigung von Sohl- und Uferbefestigungen i. d. R. ab 10 lfdm in Kombination mit weiteren strukturverbessernde Maßnahmen im Gewässer und am Gewässerufer

Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahmenkonzepte der FlussgebietsgemeinschaftenXX(X)X(X)X(X)X

X:Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.

(X):Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.

C.

Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen

MaßnahmentypAnforderungen an die MaßnahmenEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen

Biotope, Tiere,

PflanzenBodenWasserKlima/LuftLandschaftsbild

Vielfalt von Tier- und

PflanzenartenVielfalt von BiotoptypenVielfalt von Bodentypen

und BodenformenNatürliche BodenfunktionenOberflächengewässerGrundwasserHochwasserschutz- und

RetentionsfunktionKlimatische und lufthygienische

AusgleichsfunktionenKlimaschutzfunktion durch

Treibhausgasspeicher/-senkenVielfalt von Landschaften als

natürliches und kulturelles ErbeFunktionen im Bereich Erleben

und Wahrnehmen von Landschaft

Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an linearen Infrastrukturen

technische Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Zerschneidungswirkungen, z. B. Grünbrücken, Grünunterführungen, Amphibiendurchlässe, Gewässerquerungen etc.

Anlage von Querungshilfen ausschließlich im bestehenden Infrastrukturnetz (an bestehenden Straßen, Bahnlinien, Wasserstraßen usw.)

Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Wiedervernetzungsabschnitten/-konzepten des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz und des Bundesprogramms Wiedervernetzung

Für die Erforderlichkeit von technischen Wiedervernetzungsmaßnahmen in sonstigen Bereichen (z. B. Austausch-, Wander- und Ausbreitungsachsen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).

Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Planung und Ausführung von Wiedervernetzungsmaßnahmen sowie bei Erfassungen/Kartierungen

Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.

Durch Umfeldgestaltung und Hinterlandanbindung ist die Funktion der Querungshilfe zu sichern und zu fördern.

In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.XX

Gewässerrenaturierungen und Maßnahmen zur Erzielung der Durchgängigkeit von Fließgewässern einschließlich ihrer Uferbereiche

Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtlichen und örtlichen Landschaftsplanung

Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahmenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften

Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen in den Uferbereichen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.

Rückbaumaßnahmen im Bereich von Gewässern, die in Abschnitt B Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt B Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.

Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Planung und Ausführung von Fließgewässerrenaturierungen sowie bei Erfassungen/Kartierungen

In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Fließgewässerabschnitte und Uferbereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.XXXX(X)(X)(X)

Weitere Maßnahmen zur

Wiedervernetzung von Lebensräumen

z. B. Maßnahmen zum Biotopverbund und zur Biotopvernetzung durch Entwicklung geeigneter Habitatstrukturen als Lebensraum und Leitstrukturen

Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtlichen und örtlichen Landschaftsplanung sowie in den in Artenschutzkonzepten ausgewiesenen Konfliktstellen

Für die Planung zielartenspezifischer Wiedervernetzungsmaßnahmen (z. B. zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung von Austausch-, Wander- und Ausbreitungsbeziehungen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).

Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.

Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.

In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Lebensräume/Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.XX(X)(X)(X)(X)(X)(X)

X:Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.

(X):Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.

 

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.