§ 8 BKnEG
Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes Berlin an dem Eigentum und den übrigen Vermögensrechten der Reichsknappschaft erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.