§ 4 BKnEG

Soweit die bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung und die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften rechtsgeschäftliche Verfügungen über Vermögensrechte im Sinne von § 2 dieses Artikels getroffen haben, gelten sie als verfügungsberechtigt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.