Anhang BKatV — (zu den Nummern 198 und 199 der Anlage)Tabelle 3

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 544)

Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts

von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen

sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

a)

bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

Lfd. Nr.Überschreitung in v. H.Regelsatz in Euro

198.1für Inbetriebnahme

198.1.12 bis 5 30

198.1.2mehr als 5 80

198.1.3mehr als 10110

198.1.4mehr als 15140

198.1.5mehr als 20190

198.1.6mehr als 25285

198.1.7mehr als 30380

199.1für Anordnen oder Zulassen

der Inbetriebnahme

199.1.12 bis 5 35

199.1.2mehr als 5140

199.1.3mehr als 10235

199.1.4mehr als 15285

199.1.5mehr als 20380

199.1.6mehr als 25425

b)

bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme

Lfd. Nr.Überschreitung in v. H.Regelsatz in Euro

198.2.1 oder 199.2.1mehr als 5 bis 10 10

198.2.2 oder 199.2.2mehr als 10 bis 15 30

198.2.3 oder 199.2.3mehr als 15 bis 20 35

198.2.4 oder 199.2.4mehr als 20 95

198.2.5 oder 199.2.5mehr als 25140

198.2.6 oder 199.2.6mehr als 30235

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.