§ 8 BKADV — Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten
Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten im Sinne des § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
1.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 bis 20 genannten Daten,
2.
weitere Angaben, die zur Identifizierung geeignet sind wie die in § 1 Absatz 2 genannten Daten, Blutgruppe, Zahnschemata, Bekleidung,
3.
Angaben zum Vorhandensein von Daten der in § 5 genannten Art,
4.
die in § 5 Absatz 5 genannten Daten,
5.
die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 15 genannten Daten,
6.
Angaben zum Ereignis wie Datum, Ort, Umstände und Motiv des Verschwindens, zuständige Polizeidienststelle sowie
7.
Angaben zum Sterbefall wie Todesart und Zeitpunkt.Zu den Daten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Personalien und Angaben zur Erreichbarkeit von Angehörigen, Kontaktpersonen sowie Betreuerinnen und Betreuern der vermissten Person, die im Fall des Auffindens benachrichtigt werden müssen, gespeichert werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.