§ 3 BKADV — Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes

Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7, 9, 10, 13, 14, 18, 19 und 20 genannten, der Kontaktaufnahme dienenden Daten sowie die Telefon- und Telefaxnummer.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.