§ 4 BKADV — Personenbezogene Daten sonstiger Personen
Personenbezogene Daten sonstiger Personen im Sinne des § 8 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes sind die in den §§ 1 und 2 genannten Daten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.