§ 46 BJagdG — Inkrafttreten des Gesetzes
(1) (Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes)
(2) (Aufhebung von Vorschriften)
(3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.