§ 38 BJagdG — Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,

2.

entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder

3.

entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.