§ 32 BinSchUO — Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte

§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen

1.

auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN, wenn

a)

der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und

b)

die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,

2.

im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.